Kann man Leis­tungen aus der Pensions­kasse auch vor dem Renten­alter beziehen? 

11.02.2025
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Wer in der Schweiz als Angestellte oder Angestellter arbeitet, zahlt obligatorisch in eine Pensionskasse ein. Dieses Guthaben wird beim Eintritt in die Rente ausgezahlt, entweder auf einmal oder als lebenslange Rente. Doch was passiert, wenn man vor dem Erreichen des Rentenalters auf das Guthaben zugreifen möchte? Welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie das Guthaben in der Pensionskasse früher beziehen können, haben wir für Sie zusammengefasst.

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Pensions­kasse: Diese Regelungen gelten

In die Pensionskasse seines Arbeitgebers muss in der Schweiz jeder einzahlen, der mindestens 22 050 Franken pro Jahr verdient. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag, der Anteil des Arbeitnehmers wird direkt vom Lohn abgezogen.

Das über die Jahre der Erwerbstätigkeit gebildete Guthaben wird dann verwendet, um im Rentenalter ein sicheres Einkommen zu erhalten. Für die Höhe der Rente wird der sogenannte „Umwandlungssatz“ angewandt: Aktuell gelten hier 6,8%, was bedeutet, dass Ihnen jährlich 6,8% des angesparten Guthabens als Rente zur Verfügung stehen. Den aktuellen Stand Ihres Altersguthabens erfahren Sie von Ihrer Pensionskasse und auf dem jährlich ausgestellten Vorsorgeausweis.

Vorzeitiger Bezug: In Ausnahme­fällen möglich

Ein vorzeitiger Bezug des Pensionskasse-Guthabens ist möglich, allerdings sind die Regelungen dafür recht eng gefasst.

Finanzierung einer selbst bewohnten Immobilie

Beim Kauf oder Bau einer Immobilie, de dazu dient, sie selbst zu bewohnen, ist es rechtlich möglich, das Guthaben früher zu beziehen. Auch die Abzahlung einer Hypothek für eine solche Immobilie oder Renovationen und Umbauten sind zulässige Gründe. Beachten sollten Sie dabei aber, dass der Staat davon ausgeht, dass diese Immobilie als Alterswohnsitz dient. Verkaufen Sie diese stattdessen wieder, müssen Sie auch das entnommene Guthaben wieder in die Pensionskasse einzahlen.

Unter 50 Jahren können Sie sich für die Finanzierung einer Immobilie das gesamte Guthaben aus der Pensionskasse auszahlen lassen. Danach ist nur noch ein Teilbezug möglich: Alle fünf Jahre können Sie einen Betrag von mindestens 20 000 Franken entnehmen. Genaue Infos über den möglichen Auszahlungsbetrag entnehmen Sie Ihrem Vorsorgeausweis.

Auswanderung

Auch eine Auswanderung kann ein Grund für den vorzeitigen Bezug sein, dann kommt es aber darauf an, wohin Sie auswandern. In EU- und EFTA-Ländern ist nur im überobligatorischen Teil ein Vorbezug möglich. Nur bei Drittländern ausserhalb dieser Staaten entsteht ein Anspruch auf die Auszahlung der Pensionskasse. Zur Auszahlung müssen Sie der Pensionskasse die Abmeldebestätigung der letzten Wohngemeinde zukommen lassen.

Selbstständige Tätigkeit

Das Guthaben aus der Pensionskasse können Sie auch als Startkapital nutzen, wenn Sie sich selbstständig machen. Dazu müssen Sie die Selbstständigkeit bei der Pensionskasse nachweisen und den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme stellen. Kein Anspruch entsteht allerdings bei der Gründung einer GmbH oder einer AG.

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Regeln für den vor­zeitigen Bezug

Für den vorzeitigen Bezug gelten, unabhängig von den Gründen, noch ein paar weitere Regelungen:

Wer sich aus einem der genannten Gründe für den Vorbezug entscheidet, sollte aber darauf achten, für das Alter nicht gänzlich ohne Reserven dazustehen. Entnehmen Sie nur so viel, wie Sie wirklich brauchen – bei einer Auswanderung können Sie den Überschuss im neuen Land anlegen, bei der Aufnahme einer Selbstständigkeit können Sie sich freiwillig wieder einkaufen, wenn Sie sich etabliert haben. Beachten Sie unbedingt, dass Sie ohne weitere Rücklagen im Alter nur die AHV-Rente erhalten und sichern Sie sich für diesen Fall ab.

Teilpensionierung: Renten­bezug in Teilschritten

Seit der AHV-Reform deutlich flexibler ist auch der Teilbezug der Rente möglich: Bereits einige Jahre vor dem regulären Rentenalter von 65 Jahren können Sie teilweise in Rente gehen und einen Teil Ihres Guthabens früher beziehen.

Möglich ist der Teilbezug ab einem Alter von 58-62 Jahren, das unterscheidet sich je nach Pensionskasse. Dann können Sie Ihr Arbeitspensum in bis zu drei Teilschritten reduzieren und einen Teil der Rente früher beziehen. Reduzieren Sie Ihr Pensum zum Beispiel auf 70%, können Sie 30% der Ihnen zustehenden Rente erhalten. Möchten Sie Ihr Guthaben komplett als Rente beziehen, sind auch mehr als drei Teilschritte bei der Pensionierung erlaubt. Bei einer Teilpensionierung sollten Sie allerdings bedenken, dass diese Ihre monatliche Rente durch den längeren Bezug reduziert – Sie können also nicht mehr mit der bisher errechneten Rente auskommen. Sorgen Sie am besten mit einer privaten Vorsorge in der dritten Säule zusätzlich vor: So können Sie die Vorteile der Teilpensionierung nutzen, ohne dafür finanzielle Einbussen hinnehmen zu müssen.

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Einmal­zahlung oder lebens­lange Rente

Beim Bezug des Guthabens aus der Pensionskasse können Sie selbst entscheiden, ob Sie eine Einmalzahlung oder eine lebenslange Rente erhalten möchten. Allerdings erlaubt nicht jede Pensionskasse die vollständige Auszahlung auf einmal – mindestens 25% der Summe sind aber gesetzlich vorgeschrieben. Bei einer Teilpensionierung können Sie bei jedem Schritt eine Teilzahlung erhalten, höchstens aber dreimal in einem Zeitraum von fünf Jahren. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse nach den genauen Bedingungen.

Steuern beim Vorbezug

Bei der Auszahlung der Pensionskasse fallen immer Steuern an – unabhängig davon, ob Sie das Guthaben vorzeitig oder regulär beziehen. Bei einer einmaligen Auszahlung müssen Sie diese im Jahr der Auszahlung versteuern. Dafür gilt aber ein reduzierter Steuersatz. Bei einer regelmässigen Rentenzahlung gilt diese als Einkommen und mit dem restlichen Einkommen regulär versteuert werden. Insgesamt ist die Steuerlast bei einer einmaligen Auszahlung also niedriger als bei der regelmässigen Rente.

  • Unter bestimmten Umständen erlaubt die Pensionskasse einen Bezug vor dem Erreichen des Rentenalters
  • Möglich ist der Vorbezug bei Auswanderung, Aufnahme einer Selbstständigkeit oder für die Kosten einer selbst bewohnten Immobilie
  • Auch eine Teilpensionierung ab 58 Jahren mit Teilbezug der Rente ist bei vielen Pensionskassen möglich
  • Lebenspartner und Verheiratete benötigen für den Vorbezug die Zustimmung der Partnerin oder des Partners
  • Beim Vorbezug werden die gleichen Steuern fällig wie beim regulären Bezug

Unser Fazit

Manchmal ändern sich die Umstände und das Leben nimmt eine unerwartete Wendung: Gut, wenn die eigene Vorsorge dabei flexibel bleibt und auch aussergewöhnliche Umstände berücksichtigt.

Möchten Sie Ihre Pensionskasse vorzeitig beziehen, sollten Sie darauf achten, so wenig wie möglich zu entnehmen und Ihre Vorsorge nicht zu sehr zu belasten. Flexible Geldanlagen können die zweite Säule ergänzen und für zusätzlichen Spielraum sorgen – besonders in der dritten Säule gibt es hier unzählige Möglichkeiten. Schauen Sie sich um und fordern Sie kostenlos Ihr individuelles Angebot für die private Vorsorge an. So ergänzen Sie Ihre berufliche Vorsorge um eine wichtige Komponente und bleiben flexibel, wenn sich Ihre Pläne unerwartet ändern.

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