Die Schweizer Altersvorsorge teilt sich in verschiedene Bereiche auf – neben der Grundsicherung in Säule 1 bildet die berufliche Vorsorge in Säule 2 die Basis für alle Berufstätigen in der Schweiz. Das Prinzip ist zunächst einfach: Sie zahlen einen gewissen Anteil Ihres Bruttolohns in eine Pensionskasse ein, Ihr Arbeitgeber gibt mindestens denselben Betrag dazu. So bilden Sie während Ihrer Berufstätigkeit ein Guthaben für das Alter, sodass Ihr Lebensstandard beim Eintritt in die Rente weiterhin gesichert ist. Beim Rentenbeginn bekommen Sie das Guthaben dann inklusive Zinsen ausgezahlt, entweder auf einmal oder als regelmässige Zahlungen.
Bei genauem Hinsehen ist es aber doch etwas komplizierter – besonders dann, wenn die Vorsorge des Arbeitgebers über das gesetzliche Minimum hinausgeht. Dann befinden Sie sich mit Ihrer Altersvorsorge nämlich im Überobligatorium und müssen ein paar Dinge beachten, um davon bestmöglich zu profitieren.
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Das gesetzliche Minimum: Das Obligatorium
Ein gewisser Teil der betrieblichen Altersvorsorge ist für alle Berufstätigen verpflichtend. Sobald Sie bei mehr als 22 050 Franken pro Jahr verdienen, müssen Sie Ihren Lohn versichern, also Beiträge an die Pensionskasse zahlen. So wird sichergestellt, dass Sie im Alter über eine gewisse Rente verfügen und Ihre Lebenshaltung nicht gefährdet ist.
Die Berechnung geht bis zu einem Jahreseinkommen von 88 200 Franken – alles, was darüber hinausgeht, unterliegt nicht mehr der Versicherungspflicht. Konkret bedeutet dies, dass Ihre Beiträge an die Pensionskasse im Obligatorium nicht mehr steigen, wenn Ihr Lohn das gesetzliche Maximum überschreitet. Die übersteigenden Lohnteile blieben unversichert und werden Ihnen ohne Abzug ausgezahlt. Dadurch verbessert sich zwar Ihr monatliches Einkommen überproportional, Ihre zu erwartende Rente steigt aber nicht weiter, sondern verbleibt im Rahmen des Obligatoriums, das vor allem dazu gedacht ist, ein Minimum zu erfüllen: Im Obligatorium kann derzeit eine Rente von minimal 1225 Franken und maximal 2450 Franken pro Monat erreicht werden.
Verdienen Sie mehr als 88 200 Franken pro Jahr und möchten auch diese Lohnteile versichern, sollten Sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sein, der überobligatorische Leistungen anbietet. Im Überobligatorium können Sie auch Lohnteile über dem gesetzlichen Maximalwert versichern, zudem bietet es gegenüber dem Obligatorium weitere Vorteile.
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Das ist im Überobligatorium möglich
Der grösste Vorteil im Obligatorium ist sicherlich, dass Sie mit einem hohen Einkommen über die betriebliche Vorsorge eine Rente erreichen können, die Ihrem aktuellen Lebensstandard entspricht. Sie entscheiden selbst, wie viel mehr als das Obligatorium Sie versichern möchten. Sie können sich also auch dazu entschliessen, Ihre Altersvorsorge auf verschiedene Anlagen zu verteilen, also einen Teil ins Überobligatorium zu legen und einen anderen Teil für die private Vorsorge nutzen.
Ein weiterer Vorteil ist die Flexibilität der Anlage: Der Gesetzgeber legt im Überobligatorium keinen Umwandlungssatz oder Mindestzins fest. Dementsprechend sind verschiedene Anlagemodelle möglich, Versicherte können ausserdem Einfluss auf die Strategie und das Risikoprofil nehmen.
Ebenfalls als wichtiger Bestandteil zu nennen sind zusätzliche Leistungen bei Invalidität und Todesfall. Diese haben zwar keinen Einfluss auf die Höhe der Rente, können in Notsituationen aber den entscheidenden Unterschied ausmachen. Ein Beispiel dafür ist der Grad der Invalidität bei der Berechnung der Invalidenrente. Hier orientieren sich die Pensionskassen im Obligatorium an den Berechnungen der IV: Eine Vollrente wird erst ab einem Grad der Invalidität von 70% ausgezahlt. Im Überobligatorium liegen die Grenzen häufig tiefer, viele gewähren bereits bei einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 58% eine volle Rente. Dazu können weitere Leistungen kommen, zum Beispiel die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe oder zusätzlicher therapeutischer Massnahmen.
Ein Arbeitgeber kann sich auch dazu entscheiden, seine Angestellten auch unter dem gesetzlichen Minimallohn zu versichern oder andere freiwillige Leistungen anzubieten – zum Beispiel die Bildung von Altersguthaben ab 17 Jahren. Dies startet im Obligatorium nämlich erst mit 24 Jahren. Auch solche Leistungen sind dem Überobligatorium zuzuordnen.
Bei der Stellensuche sind viele Faktoren entscheidend, doch auch die Altersvorsorge sollte eine Rolle spielen. Besonders, wenn Sie für lange Zeit bei einem Unternehmen bleiben möchten, sollten Sie sichergehen, dass Sie damit auch im Alter gut versorgt sind. Fragen Sie deswegen bei einem geplanten Jobwechsel potenzielle Arbeitgeber nach der Altersvorsorge und beziehen Sie diese in Ihre Entscheidungen mit ein.
Der Umwandlungssatz im Überobligatorium
Der Umwandlungssatz ist im Obligatorium ein festgelegter Prozentsatz, der zur Berechnung Ihrer Altersrente dient. Aktuell liegt er bei 6,8%, was, vereinfacht gesagt, bedeutet, dass Sie im Alter jährlich 6,8% Ihres gebildeten Altersguthabens als Rente erhalten.
Im Überobligatorium ist dieser Satz nicht gesetzlich festgelegt, sondern kann von der Pensionskasse selbst festgelegt werden. Da obligatorische und überobligatorische Lohnteile bei derselben Pensionskasse angelegt sind, gibt es hier zwei verschiedene Varianten:
Gesplitteter Umwandlungssatz
Für Ihre Lohnteile im Obligatorium gilt der Umwandlungssatz von 6,8%, für die Lohnteile im Überobligatorium gilt ein anderer Satz
Umhüllender Umwandlungssatz
Die Umwandlungssätze für den obligatorischen Teil und den überobligatorischen Teil werden miteinander verrechnet. So kann insgesamt ein Prozentsatz entstehen, der unter 6,8% liegt: Das Gesetz schreibt nur vor, dass die Rente zusammengenommen nicht unter den berechneten 6,8% für das Obligatorium liegen darf
Weist Ihre berufliche Vorsorge Lücken auf, zum Beispiel durch Teilzeitarbeit oder Unterbrechungen, können Sie diese Lücken bis zu fünf Jahre nach ihrer Entstehung wieder auffüllen. Dabei handelt es sich dann um Investitionen ins Überobligatorium, die Sie freiwillig leisten. Besonders bei einer bisher gering ausfallenden Altersrente sollten Versicherte diese Möglichkeit nutzen. Denn das Überobligatorium bietet viele Vorteile. Zudem sind freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse von der Steuer befreit und können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Alternative oder Kombination: Gebundene Vorsorge in Säule 3a
Neben der beruflichen Vorsorge ist auch die gebundene private Vorsorge über Säule 3a eine beliebte Anlageform. Diese kann sowohl eine Ergänzung als auch eine Alternative zum Überobligatorium darstellen.
Möchten Sie sich durch freiwilligen Einkauf ein überobligatorisches Guthaben schaffen, sollten Sie prüfen, ob Säule 3a nicht eine rentablere Alternative darstellt. Denn die Auswahl an unterschiedlichen Produkten und Anlagen ist hier grösser, somit haben Sie oft auch bessere Renditechancen. Der entscheidende Punkt ist hier, in welcher Höhe Sie in Ihre Vorsorge investieren können. Bei Beträgen, die den Maximalbetrag von 7'258 Franken in Säule 3a nicht überschreiten, können Sie guten Gewissens in Säule 3a investieren: Hier haben Sie bessere Renditechancen uns sparen Steuern für die eingezahlten Beträge. Diese Steuerersparnis ist aber auf den Maximalbetrag beschränkt.
Im Überobligatorium ist die Auswahl deutlich eingeschränkter und die Rendite oft niedriger. Liegen Ihre freiwilligen Einzahlungen aber über dem Maximalbetrag für Säule 3a, kann die Steuerersparnis dies wieder ausgleichen: Freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse können in voller Höhe vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. So kann eine hohe steuerliche Ersparnis in der beruflichen Vorsorge eine bessere Rendite in Säule 3a wieder ausgleichen.
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