IV: Das bietet die Invalidenvorsorge in der ersten Säule

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Das Schweizer Vorsorgesystem teilt sich in mehrere Bereiche, meist „Säulen“ genannt. Die Grundversorgung bildet dabei die erste Säule, die sicherstellen soll, dass jede in der Schweiz lebende Person in einer Notlage zumindest über das Nötigste verfügt und nicht um ihr Überleben bangen muss.

Die erste Säule gliedert sich wiederum auf in zwei Hauptbereiche: die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) und die Invalidenvorsorge (IV). Bei uns erfahren Sie, wie die IV funktioniert und worauf Sie sich einstellen müssen, sollten Sie einmal Anspruch auf IV-Leistungen haben.

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So funktioniert die Invalidenvorsorge

Die IV ist eine obligatorische Versicherung, in die alle Personen einzahlen, die in der Schweiz leben oder dort arbeiten. Sie dient der Existenzsicherung im Notfall und unterstützt Personen mit Geldleistungen oder Eingliederungsmassnahmen, wenn diese invalide werden und nicht mehr selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen können.

Versicherte Personen

In der IV pflichtversichert sind alle Menschen, die in der Schweiz leben oder dort als Grenzgängerin oder Grenzgänger arbeiten. Dazu können sich Schweizerinnen und Schweizer sowie EU- und EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, die nicht in der Schweiz leben, unter bestimmten Umständen freiwillig versichern.

Anspruchsberechtigte Personen

Alle Versicherten, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ihrer bisherigen Tätigkeit nur noch teilweise oder gar nicht mehr nachgehen können, haben Anspruch auf Leis­tungen der IV. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einschränkung über einen längeren Zeitraum besteht.

Zu den gesundheitlichen Einschränkungen zählen körperliche Schäden ebenso wie geistige und psychische Erkrankungen. Auch die Ursache der Einschränkung ist für die IV nicht von Bedeutung, angeborene Erkrankungen werden genauso behandelt wie durch einen Unfall oder eine Krankheit entstandene.

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Leis­tungen der IV

Sind Sie infolge eines Unfalls oder einer Krankheit von Invalidität betroffen, haben Sie sehr wahrscheinlich Anspruch auf Leis­tungen der IV. Welche Leistungen es gibt und unter welchen Bedingungen Sie Anspruch darauf haben, haben wir im Folgenden zusammengefasst.

Eingliederungsmassnahmen
Renten­zahlungen
Hilflosenentschädigung
Assistenzbeitrag
Früherfassung

Höhe der Renten­zahlungen

Die Höhe der Rente ist abhängig davon, wie lange Sie eingezahlt haben und wie hoch Ihr Einkommen war. Aktuell liegt die volle Rente der IV bei mindestens 1225 Franken und maximal 2450 Franken monatlich. Ist Ihr Anspruch an die IV-Rente grundsätzlich ermittelt, kommt ein weiterer wichtiger Faktor hinzu: Der Grad der Invalidität hat massgeblich Einfluss darauf, wie hoch die Rente der IV ausfällt. Eine volle Rente erhalten Sie erst ab einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 70%. Sind Sie weniger als 40% erwerbsunfähig, erhalten Sie keine Rente von der IV, denn dann sind Sie in der Lage, den Grossteil Ihres Lebensunterhalts selbst zu bestreiten. Zwischen 40% und 69% Invalidität gelten die folgenden Regelungen:

Grad der Invalidität Höhe der Rente
40 25%
41 27,5%
42 30%
43 32,5%
44 35%
45 37,5%
46 40%
47 42,5%
48 45%
49 47,5%
50-69 Grad entspricht der Rentenzahlung (50% Invalidität=50% Rentenzahlung)

Ab einer Invalidität von 70% betseht Anspruch auf eine volle Rente. Der Grad der Invalidität wird durch einen ärztlichen Gutachter festgestellt. Der Anspruch auf eine IV-Rente entsteht dann ein Jahr nach der Feststellung, wenn in dieser Zeit unverändert eine Invalidität von 40% oder mehr bestand und diese nach wie vor besteht, und wenn nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen keine Verbesserung erzielt werden konnte.

Gut zu wissen
Der Unterschied zwischen Arbeits­unfähigkeit und Erwerbs­unfähigkeit

Oftmals besteht Unsicherheit darüber, welcher Begriff der richtige ist: Während Erwerbsunfähigkeit einen Zustand bezeichnet, der dauerhaft ist, wählt man Arbeitsunfähigkeit in der Regel für akute Erkrankungen. Liegen Sie mit einer Grippe flach oder haben sich beim Skifahren einen Arm gebrochen, sind Sie arbeitsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig. Eine dauerhafte Erkrankung, zum Beispiel eine Querschnittslähmung oder eine starke Beeinträchtigung der Sehkraft, ist hingegen eine Erwerbsunfähigkeit, da diese Erkrankungen dauerhaft bestehen und in der Regel nicht geheilt werden können.

Ende des Anspruchs: Erreichen des AHV-Alters oder Weg­fall der In­validität

Besteht eine Invalidität nicht mehr, weil sie geheilt oder deutlich verringert wurde, erlischt auch der Anspruch auf Rentenzahlungen. Ebenso verhält es sich, wenn die versicherte Person das reguläre Rentenalter erreicht. In diesem Moment ersetzt die AHV-Rente, also die reguläre staatliche Altersrente, die bisher erhaltenen Zahlungen. Beim Vorbezug der AHV-Rente erlischt der Anspruch, sobald die Zahlungen der AHV beginnen. Erhalten Sie eine Hinterlassenenrente, wird diese auf die IV-Rente angerechnet – übersteigt die Hinterlassenenrente die IV-Leistungen, entfallen diese sogar ganz.

  • Die IV bietet Massnahmen zur Prävention und zur Unterstützung bei Invalidität
  • Jede Person, die in der Schweiz lebt oder arbeitet, ist obligatorisch in der IV versichert
  • Werden Sie invalide, finden zunächst Eingliederungsmassnahmen statt, um den Weg ins Erwerbsleben zurückzufinden
  • Ist keine Eingliederung möglich oder sinnvoll, entsteht nach einem Jahr Invalidität Anspruch auf eine IV-Rente
  • Versicherte mit einem Grad der Invalidität von 40-69% erhalten eine Teilrente
  • Eine volle Rente wird ab einem Grad der Invalidität von 70% ausgezahlt
  • Die volle Rente liegt derzeit bei 1225 Franken mindestens und 2450 Franken maximal pro Monat
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