Zahlen Sie für Ihre Rente in die berufliche Vorsorge ein, stellt Ihnen die Pensionskasse einen Vorsorgeausweis zur Verfügung. Jedes Jahr erhalten Sie den aktuellen Ausweis von Ihrer Pensionskasse, meist zu Jahresbeginn. Sie können ihn aber auch zu jedem anderen Zeitpunkt anfordern. In diesem Dokument erfahren Sie alles Wichtige, was Sie über Ihre zukünftige Rente wissen müssen. Zudem fasst es Ihre Möglichkeiten zusammen, Einfluss auf die Höhe Ihrer Rente zu nehmen.
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So lesen Sie den Pensionskassenausweis richtig
Ihr Vorsorgeausweis enthält viele verschiedene Angaben und Fachbegriffe. So ist es nicht immer leicht, genau zu verstehen, welche Beträge relevant und welche Informationen weniger wichtig sind. Mit etwas Hintergrundwissen ist es aber möglich, sich schnell im Vorsorgeausweise zurechtzufinden.
Allgemeine Angaben und Altersleistungen
Zunächst ist jeder Pensionskassenausweis ähnlich aufgebaut. Er beginnt mit den persönlichen Angaben wie Name und Geburtsdatum. Danach finden Sie meist die Kontaktdaten Ihrer Ansprechperson bei der Pensionskasse. Im Anschluss finden Sie alle relevanten Informationen zu Ihren Beiträgen und Ihren voraussichtlichen Leistungen sowie weiterführende Informationen, etwa darüber, wie viel Sie noch freiwillig einzahlen könnten.
Angaben zur Erwerbstätigkeit
Ihr Jahreslohn wird der Pensionskasse durch Ihren Arbeitgeber mitgeteilt. Diese berechnet anhand dieses Lohns (abzüglich des Koordinationsabzugs), wie viel Sie einzahlen müssen und wie viel Rente Sie so später erhalten werden.
Aktuelles Altersguthaben
Das Altersguthaben auf dem Vorsorgeausweis bezeichnet den Betrag, den Sie zum aktuellen Zeitpunkt angespart haben. Auch das voraussichtliche Altersguthaben wird angeführt, also der Betrag, den Sie ansparen könnten, wenn Sie Ihre Vorsorge bis zum Beginn der Rente unverändert fortführen würden.
Guthaben in der Zukunft und Rente im Alter
Bei diesen Werten handelt es sich nicht um feste und garantierte Summen, sondern um Prognosen, wie Ihre Rente im Alter ausfallen könnte. Dazu wird Ihr derzeitiges Guthaben bis zum Tag Ihres Pensionseintritts hochgerechnet, basierend auf dem Lohn, den Sie aktuell erhalten. Stehen Sie noch am Anfang Ihrer Karriere und erwarten, dass Ihr Lohn in den kommenden Jahren noch steigen wird, können Sie davon ausgehen, dass auch Ihre Rente entsprechend höher sein wird.
Der vorausgesagte Betrag enthält in manchen Ausweisen auch Zinsen – diese sind ebenfalls nur eine Prognose und können in der Realität auch höher oder niedriger ausfallen. Wichtig für die genaue Berechnung der Rente ist auch der Umwandlungssatz, der auf dem Vorsorgeausweis angegeben wird. Dieser kann sich, genau wie mögliche Zinsen, bis zur Rente noch verändern, sodass auch hier nur Prognosen möglich sind.
Gesamtbeitrag
Die Beiträge an die Pensionskasse zahlen Sie nicht allein, auch Ihr Arbeitgeber übernimmt einen Anteil, der direkt vom Bruttolohn abgezogen wird. Auch diesen Betrag finden Sie auf dem Vorsorgeausweis. In der Regel teilt sich dieser Beitrag in mehrere Anteile auf: Ein Teil wird zur Bildung von Altersguthaben verwendet, ein weiterer Teil gilt der Absicherung bestimmter Risiken.
Möglichkeiten zum Einkauf
Gibt es in Ihren Beitragszahlungen Lücken, etwa durch Unterbrechung der Tätigkeit oder Teilzeitarbeit, haben Sie nicht den für Sie höchstmöglichen Betrag erreicht. Diese Lücken können Sie bis zu fünf Jahre nach ihrer Entstehung freiwillig ausgleichen, um wieder die maximale Rente zu erhalten. Auch die Leistungen bei Invalidität und Todesfall verändern sich dadurch, da diese anhand der zu erwartenden Altersrente berechnet werden. Ihrem Vorsorgeausweis können Sie entnehmen, wie viel Sie nachzahlen müssten, um die vorhandenen Lücken zu schliessen. Nutzen Sie dies nach Möglichkeit aus, denn die Pensionskasse bietet in der Regel gute Konditionen und eine sichere Altersrente.
Veränderungen des Altersguthabens
Verändert sich Ihr Altersguthaben, zum Beispiel, weil Sie eine Lohnerhöhung erhalten oder freiwillig eingezahlt haben, wird auch dies im Vorsorgeausweis aufgeführt. Unter dem Punkt „Veränderungen Altersguthaben“ werden auch die Gründe dafür aufgelistet, denn nicht immer ist automatisch klar, was zur Veränderung des Guthabens geführt hat.
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Leistungen bei Invalidität und im Todesfall
Die Pensionskasse sichert Sie nicht nur für das Alter ab, sondern zahlt auch Leistungen aus, wenn Sie erwerbsunfähig werden oder versterben. Bei Erwerbsunfähigkeit können Sie mit Rentenzahlungen rechnen, bei Todesfällen erhalten Ihre Hinterbliebenen finanzielle Leistungen.
Leistungen bei Invalidität
Werden Sie im Laufe Ihres Erwerbslebens zu mindestens 40% invalide, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse. Diese zahlt Ihnen dann eine regelmässige Rente aus, mit der Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Höhe der Rente erfahren Sie ebenfalls im Vorsorgeausweis -sie richtet sich nach Ihrem bisherigen Lohn und dem Grad der Invalidität. Dabei orientiert sich die Pensionskasse an den Untersuchungen und Werten, die für den Erhalt der IV-Rente aus der ersten Säule zugrunde liegen. Mit einem Grad der Invalidität zwischen 40-69% erhalten Sie eine Teilrente, ab einem Grad der Invalidität von 70% wird der volle Betrag ausgezahlt. Neben der Rentenzahlung übernimmt die Pensionskasse auch die Weiterzahlung eines Teils der bisherigen Beiträge, um weiterhin eine Altersvorsorge aufzubauen. Mit dem Erreichen des regulären Rentenalters wechselt dann bei einer Invalidität die Versorgungsleistung – statt der bisherigen IV-Rente der Pensionskasse erhalten Sie eine reguläre Altersrente.
Leistungen für Hinterbliebene
Ebenfalls im Vorsorgeausweis enthalten ist die Information darüber, welchen Betrag Ihre Hinterbliebenen erhalten würden, sollten Sie bereits vor der Pensionierung versterben. Auch dieser Betrag hängt damit zusammen, welche Altersrente Sie bezogen hätten.
Bei den Hinterlassenenleistungen sind in erster Linie Ehepartner sowie Konkubinatspartner begünstigt, unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder. Diese einmalige Hinterlassenenleistung kann um eine Lebenspartnerrente ergänzt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Pensionskasse, ob Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin für eine Lebenspartnerrente anmelden können. Besonders wichtig ist dies, wenn minderjährige Kinder zu versorgen sind oder nur ein Partner erwerbstätig ist.
In der Pensionskasse gelten bestimmte Minimal-Regelungen, die sicherstellen sollen, dass jede erwerbstätige Schweizerin und jeder erwerbstätige Schweizer im Alter in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies ist der sogenannte obligatorische Teil, zu dem alle verpflichtet sind. Ihr Arbeitgeber kann sich aber dazu entscheiden, mehr als das verlangte Minimum zu leisten: Er kann die Beiträge insgesamt erhöhen, Löhne auch unter- und oberhalb der Verdienstgrenzen versichern oder zusätzliche Leistungen im Risikofall anbieten. Auch dies können Sie an Ihrem Vorsorgeausweis ablesen.
Die Pensionskasse beim Wechsel des Arbeitgebers
Viele fragen sich, was mit dem Guthaben in der Pensionskasse passiert, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln. Denn dieses verbleibt natürlich nicht bei Ihrer bisherigen Pensionskasse. Bei einem direkten Wechsel oder einer Pause zwischen den Tätigkeiten von weniger als drei Monaten wird Ihr Guthaben von der bisherigen Pensionskasse direkt an die neue Pensionskasse überwiesen. Dauert der Wechsel des Arbeitgebers länger, überweist die bisherige Pensionskasse das Guthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Hier ist Ihr Geld sozusagen „geparkt“, bis Sie bei einem neuen Arbeitgeber anfangen.
Bei einem Wechsel der Pensionskasse verändern sich natürlich auch die Konditionen Ihrer Altersvorsorge, denn nicht jede Pensionskasse bietet identische Leistungen. Die Bedingungen Ihrer neuen Pensionskasse erfahren Sie ebenfalls auf dem Vorsorgeausweis.
Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
- www.beobachter.ch – Lesehilfe für Ihren Vorsorgeausweis
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