Wer in der Schweiz arbeitet, nicht selbstständig ist und mindestens 22 050 Franken pro Jahr verdient, ist verpflichtet zur beruflichen Vorsorge über eine Pensionskasse. Diese soll für Ihre finanzielle Sicherheit sorgen, wenn Sie ins Rentenalter kommen oder erwerbsunfähig werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz Ihres Lohns genutzt, der Arbeitgeber ist ebenfalls dazu verpflichtet, die Hälfte Ihrer Beiträge zu übernehmen. Der Prozentsatz richtet sich nach Ihrem Alter – je älter Sie sind, desto mehr müssen Sie an die Vorsorge entrichten. Junge Erwachsene unter 25 Jahren zahlen gar nicht in die Altersvorsorge ein, sie entrichten lediglich einen Anteil zur Absicherung der Risiken Todesfall und Invalidität.
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Pensionskasse: Obligatorische und überobligatorische Leistungen
Bei den Leistungen der Pensionskasse handelt es sich um obligatorische Leistungen – es gibt sowohl eine gesetzliche Pflicht dazu, in die Pensionskasse einzuzahlen, als auch dazu, dass die Pensionskasse eine entsprechende Rente auszahlt. Genauer festgelegt sind hier zum einen der Mindest- und Maximalverdienst, zum anderen der Mindest-Versicherungsschutz und die Höhe der Beiträge. Der aktuelle Mindestverdienst in der Pensionskasse liegt bei 22 050 Franken pro Jahr, das Maximum bei 88 200 Franken.
Ihr Arbeitgeber entscheidet darüber, ob er lediglich diesem obligatorischen Teil entsprechen möchte oder eine bessere Versorgung wünscht – er kann zum Beispiel höhere Beträge einzahlen oder Mitarbeiter auch unterhalb der Verdienstgrenze in der Pensionskasse anmelden. In diesem Fall handelt es sich dann um überobligatorische Leistungen, die gesetzlich weniger stark reguliert sind.
Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf die obligatorischen Beiträge und Leistungen der Pensionskassen in der Schweiz.
Einzahlungen in die Pensionskasse
Bevor Sie überhaupt Leistungen von der Pensionskasse beziehen können, müssen Sie zunächst einzahlen. Mit den Einzahlungen entsteht ein Anspruch auf Rentenzahlungen, die frühestens im Alter von 63 Jahren beginnen. Leistungen, die bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt werden, können auch früher in Anspruch genommen werden. Diese Leistungen richten sich aber nach der Höhe des Altersguthabens zum Eintritt des Versicherungsfalls: Je früher sie bezogen werden, desto geringer fallen sie aus.
Die Höhe der Einzahlungen in die Pensionskasse richtet sich nach Ihrem Alter und wird prozentual berechnet:
- 25-34-Jährige zahlen 7% ihres Einkommens, allerdings ist hier noch kein Anteil für die Altersvorsorge enthalten
- 35-44-Jährige zahlen 10% ihres Einkommens, ab diesem Alter werden auch Anteile für die Altersvorsorge abgezogen
- 45-54-Jährige zahlen 15% ihres Einkommens
- 55-65-Jährige zahlen18% ihres Einkommens
Der entsprechende Anteil wird direkt von Ihrem Arbeitslohn abgezogen, dabei zahlen Sie die Hälfte, Ihr Arbeitgeber übernimmt die andere Hälfte. So bauen Sie über die Jahre ein Guthaben auf, das dann Ihre Altersvorsorge und Ihre Risikoabsicherung bildet.
Altersvorsorge
Der wichtigste Teil der Versorgung über die Pensionskasse besteht in der Altersvorsorge. Sie und Ihr Arbeitgeber zahlen regelmässig ein, damit Sie beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf angemessene Rentenzahlungen haben, mit denen Sie Ihren Lebensstandard weiterhin gut bestreiten können. Diese Rente können Sie frühestmöglich im Alter von 63 Jahren erstmals beziehen.
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Vorzeitiger Bezug der zweiten Säule
Nicht immer läuft im Leben alles nach Plan, und auch die Pensionskassen sind sich dieser Tatsache bewusst. Deshalb gibt es Möglichkeiten, sich das angesparte Guthaben bereits vor dem Rentenalter auszahlen zu lassen. So geht Ihr Geld nicht verloren, auch wenn Sie einen anderen Lebensweg einschlagen als ursprünglich geplant. Möglich ist ein vorzeitiger Bezug ebenso wie eine Teilentnahme, wenn:
- Sie dauerhaft ins Ausland umziehen
- Sich selbstständig machen und dafür Startkapital benötigen
- Sie eine Immobilie für die Eigennutzung bauen, kaufen oder abzahlen möchten
Verheiratete müssen dabei aber beachten, dass die Zustimmung des Ehepartners benötigt wird, um das Guthaben früher zu beziehen.
Invalidenvorsorge
Einen weiteren wichtigen Teil der Vorsorge bietet die Invalidenvorsorge der Pensionskassen, die die obligatorischen Leistungen aus der ersten Säule ergänzen. Werden Sie erwerbsunfähig, erhalten, abhängig vom Grad der Invalidität, eine Teil- oder Vollrente von der Pensionskasse, die sich an Ihrer bisher gebildeten Altersrente bemisst. Bei einer Vollrente erhalten Sie insgesamt 6,8% Ihres Guthabens, das für das Alter bisher gebildet wurde, allerdings ohne Zinsen. Bei einer teilweisen Invalidität bekommen Sie eine anteilige Rente:
- Invaliditätsgrad 40%: Rente 25%
- Invaliditätsgrad 41%: Rente 27,5%
- Invaliditätsgrad 42%: Rente 30%
- Invaliditätsgrad 43%: Rente 32,5%
- Invaliditätsgrad 44%: Rente 35%
- Invaliditätsgrad 45%: Rente 37,5%
- Invaliditätsgrad 46%: Rente 40%
- Invaliditätsgrad 47%: Rente 42,5%
- Invaliditätsgrad 48%: Rente 45%
- Invaliditätsgrad 49%: Rente 47,5%
- Invaliditätsgrad 50-69%: Rente entspricht dem Invaliditätsgrad, zum Beispiel 55% Rente bei 55% Invalidität
- Ab 70% Invalidität: Auszahlung der vollen Rente
Unter einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 40% wird im obligatorischen Teil keine Rente ausgezahlt.
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Todesfall: Vorsorge für Hinterbliebene
Nicht nur bei Invalidität, auch im Todesfall sind Leistungen für Hinterbliebene über die Pensionskasse vorgesehen. Verstirbt die versicherte Person erhält der zurückbleibende Ehepartner oder ein eingetragener Partner eine Hinterbliebenenrente. Eine Pension wird ausgezahlt, wenn die hinterbliebene Person für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aus der Beziehung aufkommt, oder die Person mindestens 45 Jahre alt ist und für mindestens fünf Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war. Diese Regelung gilt auch bei Partnern im Konkubinat, wenn das Paar mindestens fünf Jahre zusammengelebt oder gemeinsame Kinder versorgt hat.
Kinder einer verstorbenen Person erhalten von der Pensionskasse eine Waisenrente. Dieser Anspruch besteht bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung nach der schulischen Laufbahn, längstens aber bis zum Alter von 25 Jahren.
Ergänzung der beruflichen Vorsorge: Versorgung verbessern und Lücken schliessen
Auch mit einer guten beruflichen Vorsorge und dem Erreichen der Maximalrente können Sie in der Schweiz keine grossen Sprünge machen – gerade bei Besserverdienenden kann der Unterschied zwischen dem Einkommen während der Erwerbstätigkeit und der ausgezahlten Rente immens sein. Möchten Sie auch im Alter auf nichts verzichten, sollten Sie Ihre Vorsorge um eine oder mehrere Anlagen in der dritten Säule ergänzen. Hier haben Sie mehr Freiräume und können selbst bestimmen, wo und wie viel Geld Sie für Ihr Alter anlegen möchten.
Säule 3a bietet zudem noch steuerliche Vorteile: Bis zu einem jährlichen Maximalbetrag sind die Einzahlungen nämlich von der Steuer befreit – so optimieren Sie Ihre Vorsorge und sparen gleichzeitig Steuern! Informieren Sie sich am besten noch heute über die verschiedenen Möglichkeiten in Säule 3a und lassen Sie sich von uns ein passendes Angebot erstellen.
Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
- www.bsv.admin.ch – Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge
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