Der Umwandlungssatz bei der Be­rechnung der Rente  

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Die meisten Schweizerinnen und Schweizer zahlen Beiträge an eine Pensionskasse – die meisten sind obligatorisch versichert, Selbstständige können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen. Der Vorsorgeausweis informiert dann regelmässig darüber, wie viel Altersguthaben aktuell vorhanden ist und mit welcher Rente Sie später rechnen können. Hier gibt es aber einige Unwägbarkeiten: Zum einen kann der Vorsorgeausweis nur Ihre bisherige Vorsorge berücksichtigen, bei einigen Werten handelt es sich deshalb um Prognosen. Zum anderen unterscheidet sich Ihre Rente auch danach, bei welcher Pensionskasse Sie Mitglied sind und welcher Umwandlungssatz angewandt wird.

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So funktioniert der Umwandlungssatz

Der Umwandlungssatz bei Ihrer Rente bestimmt darüber, wie viel Rente Sie im Alter erhalten werden. Es handelt sich dabei um einen bestimmten Wert, der bestimmt, welchen Prozentsatz Ihres Kapitals Sie als jährliche Rente erhalten werden. Dieser Satz wird durch das Parlament in der Schweiz beschlossen und kann sich ändern – so wurde beispielsweise im Rahmen der 1. BVG-Revision eine Senkung des Satzes um 0,4% beschlossen. Dabei handelt es sich allerdings um den Mindestwert – eine Pensionskasse kann sich auch dazu entschliessen, einen höheren Umwandlungssatz zu nutzen. Im Überobligatorium müssen sich die Pensionskassen zudem nicht an den Mindest-Umwandlungssatz halten, hier kommt es häufig zu niedrigeren Sätzen.

Der Weg zum Umwandlungssatz

Das Parlament beschliesst den Umwandlungssatz oder dessen Änderung immer anhand bestimmter Faktoren. Wichtig ist hier zum Beispiel die durchschnittliche Lebenserwartung, schliesslich soll die ausgezahlte Rente bis zum Lebensende ausreichen. Auch die allgemeine wirtschaftliche Situation hat Einfluss auf den Umwandlungssatz: Je mehr Zinsen aktuell erwirtschaftet werden können, desto niedriger darf der Satz sein. Zuletzt wird analysiert, welche Kosten zu erwarten sind, dazu gehören zum Beispiel die Kosten für Verwaltung oder Invalidenrenten. Ist dies alles berücksichtigt, muss noch geprüft werden, ob die verfassumgsmässig festgelegten Leistungen mit dem aktuellen Umwandlungssatz erreicht werden: AHV und Pensionskasse gemeinsam müssen ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard insgesamt beizubehalten.

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Der Umwandlungssatz im Obligatorium

Der gesetzlich festgelegte Umwandlungssatz beträgt aktuell 6,8%. Im Moment erreichen Männer diesen Satz mit 65 und Frauen mit 64 Jahren – durch die Angleichung des Rentenalters wird dies aber zukünftig vereinheitlicht und beide Geschlechter erhalten den vollen Rentenanspruch mit 65 Jahren.

Dieser Umwandlungssatz gilt aber nur für das Obligatorium, also den Anteil der beruflichen Vorsorge, der für alle Angestellten verpflichtend ist. Derzeit sind Löhne zwischen 22 050 und 88 200 Franken pro Jahr obligatorisch versichert, alles, was darüber oder darunter liegt, kann im Überobligatorium versichert werden. Im obligatorischen Teil kann der Umwandlungssatz nicht tiefer sein als gesetzlich festgelegt, höhere Prozentsätze sind aber möglich. Welcher Umwandlungssatz bei Ihrer persönlichen Vorsorge gilt, erfahren Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis.

Für Arbeitgeber kann es sich lohnen, die Umwandlungssätze der verschiedenen Pensionskassen genauer anzusehen. Gibt es für Ihr Unternehmen mehrere Möglichkeiten bei der Wahl der Pensionskasse, kann ein höherer Umwandlungssatz zu einer besseren Versorgung und höheren Zufriedenheit Ihrer aktuellen Belegschaft führen – auch für potenzielle Bewerberinnen und Bewerber kann eine bessere Altersvorsorge den Ausschlag geben bei der Wahl eines neuen Arbeitgebers.

Der Umwandlungssatz im Über­obligatorium

Im überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge ist der Umwandlungssatz nicht gesetzlich festgelegt. In der Folge ist er meist niedriger als im obligatorischen Teil. Können Sie die Pensionskasse selbst auswählen und möchten mehr als den obligatorischen Teil versichern, kann es sich deshalb lohnen, die Umwandlungssätze der infrage kommenden Lösungen zu überprüfen. Allerdings sollte der Umwandlungssatz nicht das einzige Kriterium sein, nach dem Sie eine Pensionskasse auswählen: Im Überobligatorium sind die Pensionskassen deutlich freier in der Gestaltung. So können Sie zum Beispiel von besserer Verzinsung oder geringeren Verwaltungskosten profitieren.

Ein niedriger Umwandlungssatz bedeutet hier aber nicht automatisch eine niedrige Rendite, da dieser von anderen Faktoren ausgeglichen werden kann. Vor der Entscheidung sollten Sie deshalb berechnen, wie hoch Ihre Rente bei den verschiedenen Vorsorgelösungen ausfallen würde, und Ihre Entscheidung auf Basis dieser Berechnung treffen.

Umhüllender Umwandlungssatz

edes Jahr wundern sich viele Versicherte, wenn der Umwandlungssatz, der auf dem Vorsorgeausweis vermerkt ist, unter dem eigentlich vorgeschriebenen Minimum liegt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine falsche Berechnung, sondern um einen umhüllenden Umwandlungssatz, in dem eine Verrechnung der Umwandlungssätze im Obligatorium und Überobligatorium stattfindet:

Viele Schweizerinnen und Schweizer, die über ein hohes Einkommen verfügen oder freiwillige Einkäufe tätigen, sind im Überobligatorium versichert. In diesem Bereich können die Pensionskassen den Umwandlungssatz selbst festlegen, meist liegt er unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Satz. Statt nun für zwei Teile zwei verschiedene Umwandlungssätze anzuwenden, wird für beide Teile derselbe Satz verwendet, dieser berechnet sich aus einer Kombination des Umwandlungssatzes im Obligatorium und des selbst festgelegten Satzes im überobligatorischen Teil. Gesetzlich ist dies unproblematisch, sofern die Rente, die sich daraus ergibt, nicht unter dem Wert liegt, den Sie allein mit dem obligatorischen Teil und dem gesetzlichen Umwandlungssatz erreicht hätten.

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Der Umwandlungssatz bei In­validität

Bei den Leistungen im Fall von Invalidität spielt der Umwandlungssatz zunächst keine Rolle, denn diese richten sich nach dem bis dahin angesparten Guthaben, der Verzinsung und natürlich dem Grad der Invalidität. Allerdings werden Leistungen bei Invalidität aus der zweiten Säule nur solange bezahlt, solange Sie theoretisch berufstätig wären. Mit dem Eintritt ins reguläre Rentenalter erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente von der Pensionskasse, stattdessen erhalten Sie nun die reguläre Rente – diese orientiert sich nun am Umwandlungssatz, sodass dieser auch bei Invalidität massgeblichen Einfluss darauf hat, welche Rente Sie im Alter erhalten.

Darum sinkt der Umwandlungssatz in der Pensions­kasse

In den letzten Jahren sank der Umwandlungssatz in der Pensionskasse, und auch zukünftig warnen Expertinnen und Experten davor, dass die Renten weiter sinken werden. Bei der Einführung des Umwandlungssatzes im Jahr 1985 lag er noch bei 7,2%.

Bereits jetzt ist das Einkommensniveau nach der Rente nicht mit dem Einkommen in der Erwerbstätigkeit zu vergleichen: In der Regel werden in der Rente 50-60% des bisherigen Einkommens erreicht. Bei einem hohen Einkommen mag dies ausreichen, Menschen mit geringem Einkommen stellt dies aber vor finanzielle Schwierigkeiten.

Eine Lösung ist im Moment aber nicht in Sicht, denn die Gründe für die sinkenden Umwandlungssätze sind weiterhin akut: Die Schweizer Bevölkerung wird immer älter, zudem steigt auch die Lebenserwartung. Das ist an sich zwar eine gute Nachricht, bedeutet aber auch, dass die Renten länger gezahlt werden müssen als noch vor fünfzig Jahren. Dazu kommen sinkende Zinsen, die es den Pensionskassen unmöglich machen, eine hohe Rendite zu erzielen. Solange diese Probleme weiterhin bestehen, ist davon auszugehen, dass die Renten über die Pensionskassen auch zukünftig sinken werden und es nicht mehr jedem möglich sein wird, davon seinen Lebensunterhalt im Alter zu bestreiten.

Ergänzung durch private Vor­sorge

Je weniger Sie von der staatlichen Rente erwarten können, desto wichtiger ist es, privat vorzusorgen, um mögliche Lücken frühzeitig zu schliessen. Möglich ist dies zum Beispiel über steuerlich begünstigte Vorsorgeprodukte in Säule 3a: Hier hat der Gesetzgeber Anreize geschaffen, die das private Vorsorgen attraktiv machen, bis zu einem gewissen Maximalbetrag sind Einzahlungen in Säule 3a nämlich steuerfrei. Gute Möglichkeiten in Säule 3a bieten Banklösungen und Lebensversicherungen.

Auch in Säule 3b können Sie durch geschicktes Vorgehen Steuern sparen, zudem sind Sie hier bei Auswahl und Gestaltung deutlich flexibler als in Säule 3a. Schlussendlich bleibt es aber Ihnen überlassen – wichtig ist, dass Sie Ihre berufliche Vorsorge regelmässig prüfen und bei Bedarf mit einer zu Ihnen passenden privaten Vorsorgelösung ergänzen. So können Sie sich und Ihre Familie umfassend absichern, eine Reserve für das Alter bilden und ohne Sorgen in die Zukunft blicken!

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