Grund­versicherung kündigen

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Wie und wann kann ich die Grund­versicherung kündigen?

Eine Kündigung der Krankenkasse wird von zahlreichen Versicherten als unangenehm empfunden. Zu Unrecht, denn die Grundversicherung zu wechseln ist in der heutigen Zeit keine Seltenheit mehr. Ganz im Gegenteil, in der Schweiz ist das Einsparungspotenzial gross und es lohnt sich in einem grossen Teil aller Fälle die Verträge alle drei bis vier Jahre zu erneuern. Ein Versicherungswechsel ist also unkompliziert möglich – es gilt dabei einfach nur die geltenden Fristen zu beachten.

Im Normalfall kann ein Wechsel der Krankenkasse nur zum Ende des Jahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Die Kündigung muss demnach spätestens am 30. November beziehungsweise am letzten Arbeitstag im November bei der alten Krankenkasse vorliegen.

Vorlage Kündigungs­schreiben für Ihre Kranken­versicherung

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Vorlage Kündigungs­schreiben (Word)

Mustervorlage für die Kündigung Ihrer Krankenversicherung als Microsoft Word Dokument.

Vorlage Kündigungs­schreiben (PDF)

Mustervorlage für die Kündigung Ihrer Krankenversicherung als praktisches PDF.

Kündigungs­frist Grund­versicherung

Üblicherweise wird die Grundversicherung zum Jahresende gekündigt. Im Herbst jeden Jahres werden die neuen Krankenkassenprämien für das Folgejahr vom BAG veröffentlicht und die Versicherten in Kenntnis gesetzt. Diese können im Anschluss von ihrer Kündigungsfrist bis zum letzten Arbeitstag im November (zumeist der 30. November) Gebrauch machen. Unabhängig davon, wie sich Ihre Prämie im neuen Jahr entwickelt, muss die Kündigung am letzten Arbeitstag im November eingetroffen sein. Am besten senden Sie den Brief per Einschreiben, damit die Kündigung zu 100% wirksam ist.

Es gibt zwei Ausnahmen, die es erlauben, die Grundversicherung auch unter dem Jahr zu kündigen bzw. zu wechseln. Zum Einen im Fall einer Prämienerhöhung durch Ihren Versicherer. Zum Anderen verfügen Sie im traditionellen Modell mit einer Franchise von 300 Franken über einen zusätzlichen Kündigungstermin:

1. Sonderfall: Kündi­gung zur Jahresmitte (per 30. Juni)

Diese Kündigungsfrist steht ausschliesslich Versicherten mit der ordentlichen Franchise von 300 Franken zur Verfügung. Das traditionelle Modell der Grundversicherung sieht eine besondere Kündigungsmöglichkeit zum 30. Juni vor. Da es sich um eine gesetzliche Form der Grundversicherung handelt, besteht dabei eine dreimonatige Kündigungsfrist. Das Kündigungsschreiben muss demnach bis zum 31. März beziehungsweise am letzten Arbeitstag im März bei der Krankenkasse eingetroffen sein. Allen alternativen Modellen wie Telmed, Hausarzt oder HMO steht der früheste Kündigungstermin zum 31. Dezember zur Verfügung.

2. Sonderfall: Unterm Jahr kündigen bei Prämien­erhöhung

Sollte die Krankenkasse während eines Versicherungsjahres die Prämie erhöhen, steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Das jeweilige Versicherungsunternehmen muss seine Kunden zwei Monate vor der tatsächlichen Erhöhung schriftlich über die bevorstehende neue Prämie informieren. Im Anschluss daran kann die Krankenversicherung zum letzten Tag des Vormonats, bevor die neue Prämie gültig wird, gekündigt werden.

Tipp
Ein Beispiel

Die Versicherung erhöht ihre Prämien zum 1. Juni. Das bedeutet, dass alle Versicherten bis spätestens 31. März über die Erhöhung informiert werden müssen. Mit der Kündigungsfrist von einem Monat muss die Kündigung bis spätestens 30. Juni bei der Krankenkasse eingehen.

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In welchen Fällen die Grund­versicherung nicht gekündigt werden kann

Ein Krankenkassenwechsel ist ausschliesslich bei einer ausgeglichenen Zahlungsbalance möglich. Das heisst, dass ein vorhandener Prämienrückstand einen Wechsel unterbindet. Versicherte Personen können zu den üblichen Kündigungsfristen ihr Versicherungsverhältnis beenden. Jedoch wird die Kündigung erst wirksam, wenn die bereits gemahnten Beträge bis zum letzten Tag der Versicherungslaufzeit in voller Höhe bei der Krankenkasse eingelangt sind. Üblicherweise ist dies der 30. Juni oder der 31. Dezember. Können offene Beiträge nicht bezahlt werden, ist die Kündigung unwirksam und ein angestrebter Wechsel ist erst wieder zum nächsten Kündigungstermin möglich.

Letzte Zahlung vor Kündi­gung muss rechtzeitig eingegangen sein

Sofern Sie im Vorfeld wissen, dass Sie Ihre Versicherung wechseln möchten, ist es ratsam mit der letzten Zahlung nicht bis am 30. Juni oder 31. Dezember zu warten. Hier nimmt es das Gesetz genau: Nur ein Tag zu spät lässt die Kündigung zum gewünschten Zeitpunkt nichtig werden und die Frist verlängert sich je nach einzuhaltender Kündigungszeit.

Das gibt es bei der Kündi­gung der Grund­versicherung zu beachten

Bedenken, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Kündigungsvorganges nicht versichert zu sein, sind bei der Grundversicherung völlig unbegründet: Ihre Kündigung wird erst wirksam, wenn die Neuversicherung der alten Krankenversicherung eine Mitteilung über die Aufnahme zukommen lässt. Erfolgt keine Information, bleibt der bisherige Versicherungsschutz der Grundversicherung vollständig erhalten. Die bestehende Krankenkasse zu kündigen, ohne eine neue abgeschlossen zu haben, ist folglich kein Problem.

1. Kündigungs­schreiben fristgerecht versenden

Entscheidend über eine erfolgreiche Kündigung ist das Datum des Postempfangs und NICHT das Datum des Versands. Deshalb ist es ratsam eine gewollte Kündigung nicht erst in der letzten Novemberwoche durchzuführen. Gehen Sie auch auf Nummer sicher und versenden Sie eine Kündigung immer per Einschreiben.

2. Auf eventuelle Zusatz­versicherungen achten

Sofern Sie nur die Grundversicherung kündigen, verbleiben eventuelle Zusatzversicherungen bei der alten Krankenkasse. Hier bleiben die Voraussetzungen zur Leistungspflicht identisch, lediglich allfällige Rabatte bei den Zusatzversicherungen könnten entfallen.

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