Die berufliche Vorsorge über die zweite Säule gehört neben AHV und IV zu den wichtigsten Absicherungen für das Alter. Mit ihr erwirtschaften die meisten Schweizerinnen und Schweizer den Hauptteil ihrer Altersrente.
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So funktioniert die Altersvorsorge in der zweiten Säule
Die berufliche Vorsorge ist für jeden verpflichtend, der in der Schweiz arbeitet, mehr als 22 050 Franken pro Jahr erwirtschaftet und über 17 Jahre alt ist. Dafür wird ein gewisser Teil des Monatslohns einbehalten und direkt an eine Pensionskasse abgeführt. Im Alter von 17-24 werden lediglich Beiträge für die Risikoabsicherung von Invalidität und Tod abgeführt, ab dem 24. Lebensjahr kommen dann Beiträge für die Altersvorsorge dazu.
Eine Ausnahme von dieser Regel bilden selbstständig tätige Personen. Sie können selbst entscheiden, ob sie sich einer Pensionskasse ihrer Wahl anschliessen oder sich über die dritte Säule privat absichern möchten.
Selbstständige zahlen ihre Beiträge komplett selbst, bei Angestellten setzt sich der Beitrag an die BVG aus Beiträgen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen.
Im Laufe der Jahre bilden Sie so ein Kapital für das Alter. Dieses wird zudem so angelegt, dass Sie auch mit einer gewissen Rendite über Zinsen rechnen können – wie viel, ist abhängig davon, was für eine Pensionskasse Ihr Arbeitgeber ausgewählt hat. Beim Eintritt ins Rentenalter wird Ihnen Ihre Rente dann ausgezahlt. Dabei können Sie selbst entscheiden, ob Sie eine lebenslange Rente beziehen oder eine einmalige Auszahlung erhalten möchten.
Neben der Absicherung für das Alter ist auch ein Risikoanteil in der BVG enthalten. Werden Sie im Laufe Ihres Berufslebens invalide oder versterben, ist so dafür gesorgt, dass Sie oder Ihre Hinterbliebenen finanzielle Ansprüche haben und weiterhin gut versorgt werden.
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Unterschiede bei den Pensionskassen
In der Schweiz gibt es viele unterschiedliche Pensionskassen mit unterschiedlichen Bedingungen. Neben Angeboten von Versicherungsgesellschaften gibt es auch Pensionskassen von Berufsverbänden, die spezifisch auf eine bestimmte Unternehmensart zugeschnitten sind. Jedem Unternehmen steht es zudem offen, eine eigene Pensionskasse zu gründen, die genau auf die Bedürfnisse der Belegschaft zugeschnitten ist. Dementsprechend unterschiedlich fällt die Vorsorge über die Pensionskassen aus – während einige Arbeitgeber sich auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum beschränken, fallen die Vorsorge-Leistungen bei anderen deutlich umfangreicher aus. Neben der Altersvorsorge betrifft dies auch die Leistungen in der Risikoabsicherung, also für Invalidität und Tod. Auch die zu erwartende Rendite kann, je nach Art der Pensionskasse, sehr unterschiedlich ausfallen.
Informieren Sie sich bei einer Neuanstellung oder einem Jobwechsel unbedingt über die Leistungen der angeschlossenen Pensionskasse und schliessen Sie eventuelle Lücken mit einer privaten Vorsorge.
Berechnung des BVG-Beitrags
Möchten Sie genau wissen, wie viel Sie an die BVG bezahlen, können Sie dies selbst berechnen. Zunächst ist wichtig, dass ein gewisser Betrag pro Jahr von der Berechnung ausgenommen wird, der sogenannte „Koordinationsabzug“. Dieser beträgt aktuell 25 725 Franken. Ziehen Sie den Koordinationsabzug von Ihrem Lohn ab, bleibt die zu versteuernde Summe übrig. Davon ist nun ein bestimmter Prozentsatz der BVG-Beitrag, der jeweils hälftig von Ihnen und dem Arbeitgeber gezahlt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von Ihrem Alter:
- 18-24-Jährige zahlen noch keinen Beitrag an die Altersvorsorge
- 25-34 Jahre: 7% des Lohns
- 35-44 Jahre: 10% des Lohns
- 45-54 Jahre: 15% des Lohns
- 55-65 Jahre: 18% des Lohns
Bei einem 50jährigen Arbeitnehmer mit einem Lohn von 100 000 Franken pro Jahr wäre also ein Beitrag von 15 000 Franken im Jahr zu zahlen, 7 500 Franken vom Arbeitnehmer und ebenso viel vom Arbeitgeber.
Zum Beitrag an die berufliche Vorsorge kommen Verwaltungskosten und Risikobeiträge, die nicht pauschal festgelegt sind. So sind die Risikobeiträge beispielsweise höher, wenn Sie in Ihrer beruflichen Tätigkeit viel reisen müssen. Die genauen Werte erfahren Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Pensionskasse.
Diese Berechnung kann allerdings abweichen, wenn Ihre Altersvorsorge im Bereich des Überobligatoriums liegt.
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Das Überobligatorium in der Pensionskasse
Das sogenannte Überobligatorium bezeichnet Beiträge in der Altersvorsorge, die über das gesetzliche Mindestmass hinausgehen – effektiv also dazu führen, dass Sie eine höhere Altersvorsorge erhalten, als es gesetzlich vorgeschrieben wäre. Dazu können verschiedene Umstände führen, etwa, wenn die Sparbeiträge freiwillig höher ausfallen, die Zinssätze über den gesetzlichen Anforderungen liegen oder freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse getätigt wurden.
Wer wählt die Pensionskasse aus?
Die Pensionskasse können Sie nur dann selbst auswählen, wenn Sie selbstständig tätig sind. Angestellte müssen sich der Pensionskasse anschliessen, mit der ihr Arbeitgeber zusammenarbeitet. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber darüber, bei welcher Pensionskasse sein Unternehmen angeschlossen ist. Bei einem Wechsel oder einer Neugründung einer Firma haben die Angestellten aber Mitspracherecht: Der Arbeitgeber benötigt die Zustimmung der Mitarbeitenden oder einer gewählten Vertretung und muss diese Zustimmung auch gegenüber der Pensionskasse nachweisen.
Der Pensionskassen-Ausweis: Alle Infos auf einen Blick
Möchten Sie wissen, wie viel Rente Sie im Alter bekommen und wie hoch Ihre aktuellen Beiträge sind, finden Sie diese Informationen auf Ihrem Vorsorgeausweis, den Ihre Pensionskasse für Sie ausstellt. Sie erhalten den Ausweis auf Anfrage, bei Änderungen verschicken viele Einrichtungen den Ausweis automatisch. Darauf finden Sie ausserdem Informationen darüber, wie viel Rente Sie bei einer vorzeitigen Pensionierung erhalten würden, welche Leistungen Ihnen bei Invalidität zustehen würden und welchen Anspruch Ihre Hinterbliebenen im Todesfall hätten. Meist finden Sie dort auch einen Hinweis, ob Sie bereits das Maximum des Altersguthabens ansparen oder ob Sie dieses mit einer Einzahlung erhöhen könnten.
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Nachzahlungen in der Pensionskasse
Verschiedene Umstände können dazu führen, dass Ihr Altersguthaben nicht dem Maximum entspricht, das Sie erreichen könnten. Häufige Gründe für ein reduziertes Altersguthaben sind zum Beispiel Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, längere Krankheitszeiten oder Teilzeitarbeit. Diese Lücken können Sie ausgleichen, indem Sie die „verpassten“ Einzahlungen freiwillig nachholen. So können Sie Ihr Altersguthaben wieder erhöhen und bis zum Maximum aufstocken. Wie viel Sie freiwillig nachzahlen könnten, erfahren Sie bei Ihrer Pensionskasse oder auf Ihrem Vorsorgeausweis.
Die Pensionskasse beim Wechsel des Arbeitgebers
Wechseln Sie Ihren Arbeitgeber, wird Ihr Guthaben in der bisherigen Pensionskasse in die des neuen Arbeitgebers überführt. Liegt zwischen Ihrer alten und Ihrer neuen Tätigkeit eine längere Pause oder haben Sie gekündigt, ohne einen neuen Arbeitgeber in Aussicht zu haben, wird Ihr Geld per Gesetz auf ein sogenanntes „Freizügigkeitskonto“ überwiesen. Dieses können Sie selbst wählen, die meisten Finanzinstitute bieten solche Konten an. Kümmern Sie sich nicht um die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos, wird Ihr Guthaben stattdessen bei einer nationalen Vorsorgeeinrichtung, der „Stiftung Auffangeinrichtung“ deponiert. Ihr Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung bleibt so lange dort, bis Sie einen neuen Arbeitgeber haben, das Rentenalter erreichen oder zu einer vorzeitigen Auszahlung berechtigt sind.
Frühzeitige Auszahlung des Altersguthabens
Das Leben ist nicht immer planbar – nicht anders verhält es sich mit der Altersvorsorge. Deshalb gibt es einige Situationen, in denen es der Gesetzgeber erlaubt, dass das für das Alter vorgesehene Guthaben bereits früher ausgezahlt oder ein Teil davon zu einem bestimmten Zweck eingesetzt wird:
Auswanderung
Bei einem dauerhaften Wegzug ins Ausland können Sie Ihr Altersguthaben als Startkapital nutzen.
Frühpensionierung
Gehen Sie vor dem gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand, können Sie auch Ihr Altersguthaben früher beziehen. Allerdings wirkt sich die verkürzte Einzahlungszeit auch auf die Höhe der Rente aus, diese fällt dann natürlich niedriger aus als bei einem regulären Renteneintritt.
Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie
Für den Bau, Kauf oder die Hypothek einer selbst genutzten Immobilie ist es ebenfalls erlaubt, das Guthaben aus der zweiten Säule zu nutzen.
Aufbau einer Selbstständigkeit
Auch für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit können Sie das Guthaben der Pensionskasse verwenden.
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