Unter­nehmen: So finden Sie die beste Pensions­kasse für Ihre Mitarbeitenden

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Wer ein Unternehmen gründet und Mitarbeitende einstellt, muss dafür Sorge tragen, dass sein Unternehmen bei einer Pensionskasse angeschlossen wird. Mit den Beiträgen an die Pensionskasse sichern Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann gemeinsam die Altersvorsorge der Mitarbeitenden. Doch bei der Wahl der Pensionskasse tun sich viele Neu-Gründerinnen und -gründer schwer, die Auswahl ist nämlich immens – nicht nur bei den Anbietenden, sondern auch bei den möglichen Leistungen. Oftmals wird dann eine Standard-Lösung gewählt, die dem gesetzlichen Minimum entspricht. Dabei ist eine gute Altersvorsorge nicht nur für Ihre aktuellen Mitarbeitenden wichtig, sie erhöht auch die Attraktivität des Unternehmens für potenzielle zukünftige Mitarbeitende.

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Pensions­kasse: Diese Möglich­keiten haben Sie

Bei der Wahl einer Pensionskasse sind Sie als Arbeitgeber nicht gänzlich frei – die Pensionskasse muss bereits sein, ein Unternehmen wie ihres zu versichern. In der Regel spezialisieren sich die Pensionskassen auf bestimmte Branchen, die ausgewählte Pensionskasse sollte deshalb der gleichen Branche entstammen wie Ihr Unternehmen. Dann haben Sie die Wahl zwischen einer Vollversicherung und einer teilautonomen Lösung. Zudem steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, eine eigene Pensionskasse zu gründen, die ausschliesslich für die Mitarbeitenden Ihres Unternehmens da ist.

Vollversicherung
Teilautonome Lösung
Unternehmenseigene Pensions­kasse
Kurz erklärt
Die Stiftung Auf­fang­einrichtung BVG

Bei dieser Stiftung handelt es sich um eine nationale Vorsorgeeinrichtung – eine Pensionskasse, die ohne Ausnahme jeden aufnimmt, der die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Die Stiftung Auffangeinrichtung wird von vielen Arbeitgebern als Notlösung gewählt – weil in der eigenen Branche keine guten Vorsorgelösungen vorhanden sind oder man sich nicht näher mit dem Thema auseinandersetzen möchte. Allerdings bietet die Stiftung Auffangeinrichtung lediglich obligatorische Leistungen und nicht die besten Konditionen. Sie sollten sie deshalb nur dann wählen, wenn keine andere Vorsorgelösung für Ihr Unternehmen infrage kommt.

Obligatorische oder überobligatorische Ver­sorgung

Haben Sie sich für einen Weg entschieden, stellt sich als Nächstes die Frage, wie weit der Versicherungsschutz für Ihre Mitarbeitenden gehen soll. Statt der gesetzlich vorgeschriebenen, obligatorischen Leistungen können Sie sich nämlich auch dazu entschliessen, eine bessere Vorsorge anzubieten. Dies verbessert zum einen die Leistungen für Ihre Mitarbeitenden und steigert zum anderen die Attraktivität Ihres Unternehmens, was besonders in Branchen mit einem Mangel an Fachkräften ein entscheidender Unterschied sein kann.

Leistungen zur Altersvorsorge

Bei den Leistungen zur Altersvorsorge haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um die Situation Ihrer Mitarbeitenden zu verbessern. Sie können sich zum Beispiel dazu entscheiden, auch Löhne, die unter oder über den obligatorischen Summen liegen, zu versichern. Aktuell gilt in der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine Mindestsumme von 22 050 jährlichem Bruttolohn. Unter diesem Betrag werden lediglich die Risiken Invalidität und Tod versichert. Auch nach oben hin gibt es eine Begrenzung, Beiträge werden nur bis zu einem Jahreslohn von 88 200 versichert. Ebenfalls möglich ist die Übernahme von mehr Anteilen als den gesetzlich vorgeschriebenen 50%, sodass Ihre Mitarbeitenden effektiv weniger einzahlen, ohne auf Leistungen verzichten zu müssen.

Mit einer Versicherung über die festgelegten Grenzen können Sie die Versorgung Ihrer Mitarbeitenden im Alter erheblich verbessern. Besonders im Hochlohnsektor lohnt sich die Versicherung über den Maximalbetrag hinaus. Zwar zahlen sowohl Sie als auch die Arbeitnehmenden zunächst mehr ein, dies kann aber doppelt rentabel sein: Für überobligatorische Vorsorgebeträge haben Sie mehr Wahlmöglichkeiten bei der Anlagestrategie und können meist einen besseren Plan wählen als im obligatorischen Teil. Auch die Verzinsung des Altersguthabens fällt meist höher aus als im Obligatorium.

Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit und im Todesfall

Auch die Versicherungsleistungen im Todesfall oder bei Erwerbsunfähigkeit teilen sich auf in obligatorische und überobligatorische Anteile. So können Sie als Arbeitgeber entscheiden, ob Sie lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen erfüllen oder umfassendere Leistungen anbieten. Während zum Beispiel eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit per Gesetz erst ab einem Grad von 40% ausgezahlt wird, können Sie diese Grenze herabsetzen, sodass Ihre Mitarbeitenden auch bei geringer Invalidität Auszahlungen erhalten.

Zudem hat das Altersguthaben direkten Einfluss auf die Höhe der Rente bei Invalidität und die Auszahlung von Hinterlassenenleistungen: Die Berechnung dieser Zahlungen erfolgt immer anhand des bis dahin erreichten Altersguthabens. Befinden Sie sich hier im Überobligatorium, fällt auch die Invalidenrente oder die Leistung im Todesfall deutlich höher aus.

Tipp
Vor­sorge als Vorteil bei Neubesetzungen

Im hart umkämpften Arbeitsmarkt zählt neben dem Gehalt auch die Altersvorsorge zu den Leistungen, die bei der Stellenwahl den Ausschlag geben können. Eine grosszügige Vorsorge im Überobligatorium kann die bereits vorhandenen Mitarbeitenden an Ihr Unternehmen binden und dazu führen, dass diese Ihr Unternehmen weiterempfehlen. Für Neueinstellungen erhöht eine gute und umfassende Altersvorsorge die Attraktivität Ihres Unternehmens und kann die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber für eine Stelle deutlich beeinflussen.

Wechsel der Pensions­kasse: Nur mit Zustimmung der Mitarbeitenden

Möchten Sie die Pensionskasse wechseln oder eine eigene gründen, weil Ihnen die Konditionen der bisherigen Lösung nicht mehr gefallen, ist dies prinzipiell immer möglich. Allerdings bedarf ein solcher Wechsel die Zustimmung der gesamten Belegschaft. Diese Zustimmung kann auch über eine von der Belegschaft gewählte Vertretung erfolgen. Die zukünftige Pensionskasse prüft vor der Anmeldung, ob eine solche Zustimmung vorliegt, da andernfalls kein Wechsel möglich ist, so hat es der Gesetzgeber vorgeschrieben.

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