Bei der eigenen Altersvorsorge hat man nur bedingt freie Hand – besonders ind er ersten und zweiten Säule können Sie nur wenig Einfluss auf die Gestaltung Ihrer Altersvorsorge nehmen. Vieles ist gesetzlich geregelt und nicht veränderbar – so ist es meist auch bei der Auswahl der Pensionskasse. Nur in wenigen Einzelfällen ist es möglich, die Pensionskasse zu wechseln. Und auch in diesen Fällen haben Sie keine komplett freie Wahl.
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Wechsel der Pensionskasse bei Arbeitnehmenden
Angestellte, die bei der Pensionskasse ihres Arbeitgebers Mitglied sind, können die Pensionskasse nicht wechseln. Sie sind verpflichtend bei der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers versichert, sobald Sie die Tätigkeit beginnen.
Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, müssen Sie die Pensionskasse natürlich wechseln. Doch auch dann besteht keine freie Auswahl, sondern Sie müssen sich bei der Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers anmelden. Eine Möglichkeit, die Pensionskasse auf eigene Initiative zu wechseln, haben angestellte Personen jedoch nicht.
Wechsel der Pensionskasse bei Unternehmerinnen und Unternehmern
Sind Sie Unternehmerin oder Unternehmer, können Sie theoretisch die Pensionskasse wechseln, in der Ihr Betrieb Mitglied ist. Das kann sinnvoll sein, wenn die Konditionen bei einem anderen Anbieter deutlich besser sind oder Sie die Bedingungen für Ihre Mitarbeitenden stark verändern wollen. Allerdings ist solch ein Wechsel ein hoher bürokratischer Aufwand: Viele administrative Aufgaben fallen an, zudem ist der Wechsel nur möglich, wenn Ihre Belegschaft mit dem Wechsel einverstanden ist – ohne Zustimmung Ihrer Mitarbeitenden ist ein Wechsel unmöglich. Auch die Auswahl ist beschränkt: Die meisten Pensionskassen stehen nur den Angehörigen bestimmter Berufsgruppen und Branchen offen, sodass Ihnen je nach Art Ihres Unternehmens auch nur ein paar wenige Anbieter zur Auswahl stehen können.
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Freiwillige Mitglieder: Wahl der Pensionskasse bei Beginn der Tätigkeit
Sind Sie selbstständig tätig, beschäftigen aber keine Angestellten, unterliegen Sie nicht der Pensionskassenpflicht. Das bedeutet, Sie können selbst entscheiden, ob Sie sich einer Pensionskasse anschliessen möchten. Möchten Sie dies tun, haben Sie theoretisch freie Wahl zwischen den Pensionskassen – allerdings sind Sie hier ebenfalls auf die Pensionskassen beschränkt, die Ihrer Berufsgruppe offenstehen. Sind Sie einmal dort Mitglied, können Sie die Pensionskasse nicht mehr wechseln. Auch der Austritt ist nur in wenigen Einzelfällen möglich.
Entscheiden Sie sich bei Selbstständigkeit für eine Mitgliedschaft in einer Pensionskasse, kann sich dies auf Ihre private Vorsorge auswirken. Die Maximalsumme in Säule 3a ist für Personen ohne Pensionskasse nämlich deutlich höher als für Mitglieder einer Pensionskasse. Beziehen Sie dies unbedingt in Ihre Berechnungen ein, bevor Sie sich für die Mitgliedschaft in einer Pensionskasse entscheiden.
Ohne Beschäftigung: Wahl der Freizügigkeitseinrichtung
Sind Sie für eine längere Zeit ohne Beschäftigung, kann Ihr Altersguthaben nicht bei Ihrer bisherigen Pensionskasse verbleiben. Stattdessen wird Ihr Guthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen und dort „geparkt“, bis Sie wieder eine Tätigkeit aufnehmen, in Rente gehen oder aus anderen Gründen Anspruch auf die Auszahlung haben.
Im Gegensatz zur Pensionskasse können Sie die Freizügigkeitseinrichtung selbst wählen und das Guthaben sogar auf zwei verschiedene Konten aufteilen. Müssen Sie nur wenige Monate überbrücken, lohnt sich dies nicht unbedingt, für längere Zeiträume ist es aber zu empfehlen, diese Möglichkeit zu nutzen. So können Sie das Beste aus Ihrem Guthaben herausholen und verhindern, dass Ihr Kapital durch niedrige Zinsen und Gebühren unverändert bleibt oder sogar schrumpft.
- Angestellte können die Pensionskasse nicht selbst bestimmen
- Beim Wechsel des Arbeitgebers wechseln Sie automatisch zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers
- Unternehmerinnen und Unternehmer können die Pensionskasse wechseln, wenn die Mitarbeitenden zustimmen
- Bei Aufnahme einer Selbstständigkeit können Sie selbst entscheiden, ob Sie einer Pensionskasse beitreten
- Nur wenige Pensionskasse stehen allen offen, die meisten beschränken sich auf bestimmte Berufsgruppen
Unser Fazit
Der Wechsel der Pensionskasse ist zwar nicht zu 100% ausgeschlossen, aber nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Zudem sollte er gut überlegt sein, da es für Firmen einen hohen bürokratischen Aufwand bedeutet, zu einem neuen Anbieter „umzuziehen“.
Etwas mehr Wahlmöglichkeiten bestehen bei den Freizügigkeitseinrichtungen: Verbleibt Ihr Guthaben voraussichtlich länger bei einer Freizügigkeitseinrichtung, sollten Sie sich etwas Zeit nehmen, um die richtige Variante auszuwählen. Hier kann es einen grossen Unterschied ausmachen, für welche Einrichtung Sie sich entscheiden.
Möchten Sie Ihre Altersvorsorge verbessern, haben Sie dazu verschiedene Möglichkeiten in der dritten Säule. Fordern Sie von uns noch heute Ihr individuelles Angebot an, optimieren Sie Ihre Vorsorge und sorgen Sie dafür, dass Sie auch im Alter ein gutes Leben führen werden und sich nicht einschränken müssen.
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