So funktioniert die Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz

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Das Schweizer Vorsorgesystem besteht aus insgesamt drei Säulen: Die erste Säule umfasst die Alters- und Hinterlassenenvorsorge für alle in der Schweiz lebenden Personen, die zweite Säule umfasst die berufliche Vorsorgeüber die Pensionskassen und in der dritten Säule sind verschiedene Varianten der privaten Vorsorge zusammengefasst.

Welche Leistungen die erste Säule enthält, welchen Anspruch Sie an die erste Säule haben und wie sich diese finanziert, haben wir heute für Sie zusammengefasst.

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Leis­tungen der ersten Säule

Die erste Säule der Vorsorge unterteilt sich in mehrere Bereiche. Neben der Altersvorsorge (AHV) sind auch Leistungen bei Invalidität (IV) sowie Ergänzungsleistungen vorgesehen. Die staatliche Vorsorge ist für alle in der Schweiz lebenden Personen obligatorisch, alle müssen Beiträge entrichten. Gleichzeitig haben alle Anspruch auf Leistungen, unabhängig vom beruflichen Status und anderen Faktoren. Diese Säule beruht auf dem Prinzip der Solidarität: Die Beiträge werden von der berufstätigen Bevölkerung gezahlt, wodurch die Renten direkt finanziert werden. Wer mehr verdient, zahlt mehr ein und unterstützt damit diejenigen, die weniger einzahlen.

Die erste Säule kann allein allerdings kein ganzes Einkommen ersetzen, sondern dient vielmehr dazu, ein gewisses Minimum zu erhalten und den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Wer sich auf die erste Säule verlässt, muss mit dem Allernötigsten zurechtkommen: Erst die Kombination mit der beruflichen Vorsorge und mit privaten Produkten aus der dritten Säule ermöglicht ein komfortables Einkommen im Ruhestand.

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AHV: Staatliche Vor­sorge für das Alter

In die AHV zahlen alle Personen ein, die in der Schweiz wohnen und zwischen 17 und 65 Jahren alt sind. Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Arbeitgeber zieht diese direkt vom Lohn ab. Um eine volle Rente zu erhalten, muss man bei Erreichen des 65. Lebensjahres mindestens 44 Jahre lang gearbeitet haben. Beitragslücken können allerdings nachgezahlt werden. Genau wie in der zweiten Säule haben Sie nach dem Entstehen einer Lücke fünf Jahre Zeit, um die fehlenden Beiträge nachzuzahlen.

Die Höhe der AHV-Rente
Gutschriften bei Erziehungs- und Pflegezeiten
Leis­tungen im Todes­fall
Leis­tungen bei Früh- oder Teilpensionierung

IV: Schutz bei In­validität

Ein weiterer wichtiger Teil der staatlichen Vorsorge sind die Leistungen bei Invalidität. Werden Sie durch eine Krankheit oder einen Unfall zu mindestens 40% erwerbsunfähig, haben Sie Anspruch an eine staatliche Invalidenrente. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit: Bei einer Erwerbsunfähigkeit zwischen 40-69% erhalten Sie einen prozentualen Anteil der Invalidenrente, ab einem Grad der Invalidität von 70% erhalten Sie die volle Rente. Bei Erwerbsunfähigkeiten unter 40% wird keine Invalidenrente ausgezahlt, hier ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt noch zum überwiegenden Tel selbst bestritten werden kann.

Die Invalidenversicherung zahlt zwar Renten für den Lebensunterhalt, ist aber in erster Linie auf Wiedereingliederung ausgerichtet. Finanziert werden dementsprechend auch verschiedene Massnahmen, die dazu führen können, dass eine ganz oder teilweise erwerbsunfähige Person wieder am Berufsleben teilnehmen kann. Dazu gehören Umschulungen und Weiterbildungen ebenso wie Massnahmen zur Rehabilitation oder medizinische Behandlungen, die der Verbesserung der aktuell vorliegenden Erkrankung dienen.

EL: Ergänzungs­leistungen

Können Sie trotz Bezugs einer AHV- oder IV-Rente Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die den minimalen Lebensstandard sichern sollen. Aktuell gilt ein Betrag von etwa 1000 Franken pro Monat als Existenzminimum, je nach Kanton gibt es hier kleinere Unterschiede. Ergänzungsleistungen schliessen die Lücke, die zwischen Ihrem Einkommen aus AHV oder IV und dem Existenzminimum besteht. Ergänzungsleistungen werden im Gegensatz zu Rentenzahlungen aus Steuergeldern finanziert.

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