Pensions­kasse: So funktioniert die berufliche Vor­sorge für Pflichtversicherte

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Die berufliche Vorsorge über die zweite Säule ist in der Schweiz für viele Personen verpflichtend. Damit will der Staat sicherstellen, dass jede Bürgerin und jeder Bürger in der Schweiz auch im Alter über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Dieses Einkommen bilden Sie über regelmässige, verpflichtende Einzahlungen, die direkt von Ihrem Einkommen abgezogen werden. Auch Ihr Arbeitgeber beteiligt sich an der beruflichen Vorsorge. Wer verpflichtend in die Pensionskasse einzahlen muss und wie Sie Ihre Einzahlungen und die spätere Rente berechnen können, erfahren Sie von uns.

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Pflicht zur Pensions­kasse für alle AHV-pflichtigen Arbeit­nehmer­innen und Arbeitnehmer

Sobald Sie in der Schweiz arbeiten, der AHV-Pflicht unterliegen und über ein Jahreseinkommen von mindestens 22 050 Franken verfügen, sind Sie verpflichtet, in die zweite Säule einzuzahlen. Dies geschieht automatisch über Ihren Arbeitgeber, die Beiträge werden direkt von Ihrem Lohn abgezogen. An welche Pensionskasse Ihre Beiträge gehen, entscheidet Ihr Arbeitgeber. Wechseln Sie Ihre Arbeitsstelle, müssen Sie auch Ihr Guthaben in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überführen. Bei einem Wechsel der Pensionskasse dürfen Sie aber mitreden: Der Arbeitgeber muss bei einem geplanten Wechsel die Zustimmung der Belegschaft einholen, also entweder alle Mitarbeitenden befragen oder eine Vertretung der Mitarbeitenden dazu befragen. Wird der Wechsel von den Mitarbeitenden abgelehnt, verbleibt das Unternehmen bei der bisherigen Pensionskasse.

Nicht pflichtversichert sind Personen mit einem Einkommen unter der Mindestgrenze, andere Personen ohne Erwerbstätigkeit sowie selbstständig Erwerbstätige. Diese können sich aber dazu entscheiden, freiwillig Mitglied einer Pensionskasse zu werden. Ob sich dies lohnt, ist von individuellen Faktoren und Lebensumständen abhängig. Stehen Sie vor der Entscheidung, sich in eine Pensionskasse einzukaufen, sollten Sie unbedingt prüfen, welche Möglichkeiten zur Altersvorsorge Sie haben und diese miteinander vergleichen. Nur so finden Sie heraus, welche Strategie in Ihrer individuellen Lebenslage die beste ist.

So setzen sich Ihre Beiträge zusammen

Der Mindestbeitrag an die Pensionskasse ist per Gesetz festgelegt, dabei handelt es sich um den obligatorischen Teil der Vorsorge. Dieser setzt sich jeweils hälftig aus Ihren Beiträgen und Beiträgen Ihres Arbeitgebers zusammen.

Als Grundregel gilt, dass die Vorsorge aus der Pensionskasse zusammen mit der AHV-Rente 75% des letzten Lohns absichern soll. Dies gilt bis zu einem jährlichen Einkommen von 85 000 Franken. Die Mindestbeiträge an die Pensionskasse setzen sich dann wie folgt zusammen:

Als Ausgangssumme dient Ihr Jahreslohn, davon wird ein bestimmter Grundbetrag, der sogenannte Koordinationsabzug, abgezogen. Dieser Betrag ist nämlich bereits über die erste Säule versichert, sodass er bei der Berechnung der zweiten Säule keine Rolle mehr spielt. Die Berechnung orientiert sich dann an Ihrem Alter – je älter Sie sind, desto höher ist Ihr prozentualer Anteil an der Vorsorge:

Von diesem Beitrag zahlen Sie effektiv die Hälfte, der andere Teil wird von Ihrem Arbeitgeber getragen.

Vor dem Alter von 25 Jahren sind Sie nicht verpflichtet, in die Pensionskasse einzuzahlen, lediglich ein Anteil zum Schutz vor Risiken wie Erwerbsunfähigkeit wird von Ihrem Lohn abgezogen. Sie können aber freiwillig einzahlen, wenn Sie bereits vor dem 25.Lebensjahr mit der Vorsorge beginnen möchten.

Ob diese Berechnung auf Ihre individuelle Situation zutrifft, kann man nicht ohne Weiteres sagen. Eventuell haben Sie einen Arbeitgeber, der sich freiwillig in grösserem Umfang beteiligt, oder Ihr Verdienst liegt über der Grenze von 85 000 Franken. Dann handelt es sich um eine Vorsorge über das gesetzliche Mindestmass hinaus, dies bezeichnet man als Überobligatorium.

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Überdurchschnittliche An­sprüche: Das Über­obligatorium in der Pensions­kasse

Sind bei Ihnen Lohnbestandteile versichert, die über die Mindestansprüche hinausgehen, bilden Sie Altersguthaben im Überobligatorium. Es gibt verschiedene Gründe, aus denen Sie bei der Altersvorsorge über dem gesetzlichen Mindestanspruch liegen können:

Die Unterscheidung zwischen Obligatorium und Überobligatorium spielt vor allem bei den Konditionen und Leistungen der Pensionskasse eine wichtige Rolle. Während diese im Obligatorium nämlich genau vorgeschrieben sind, können die Pensionskassen im Überobligatorium die Zins- und Umwandlungssätze frei bestimmen. Demensprechend sollten Arbeitgebende darauf achten, eine Pensionskasse auszuwählen, die ihren Mitarbeitenden auch im Überobligatorium attraktive Konditionen anbieten kann.

Die Höhe Ihrer Rente: Kombination aus AHV und Pensions­kasse

Die Leistungen, die Sie in der Rente erhalten werden, setzen sich zusammen aus Leistungen der ersten und der zweiten Säule. Die AHV-Rente über die erste Säule soll dabei lediglich der Deckung der Grundbedürfnisse im Alter dienen, die berufliche Vorsorge dient der Altersvorsorge im weiteren Sinne.

Die AHV-Rente

Wie hoch Ihre Rente in der AHV ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Wichtig ist zum einen, wie hoch Ihr Verdienst war, denn der Anteil der AHV wird prozentual berechnet. Je mehr Sie also verdient haben, desto mehr haben Sie in die AHV eingezahlt. Eine Maximalrente lässt sich aktuell mit einem Einkommen von etwa 88 000 Franken pro Jahr erreichen. Zum anderen kommt es darauf an, ob Sie Ihre Beiträge lückenlos gezahlt haben. Ist diese nicht der Fall, erhalten Sie lediglich eine Teilrente. Aktuell liegt die minimale Rente über die AHV bei 1225 Franken pro Monat, maximal können 2450 Franken erreicht werden.

Bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften gilt zudem die Regel, dass beide Partner gemeinsam das 1,5fache der Maximalrente einer Einzelperson erhalten dürfen – bei höheren Beträgen wird die Rente entsprechend gekürzt.

Wie viel Sie über die AHV letztendlich erhalten werden, können Sie bei der zuständigen Behörde erfragen. Anhand Ihrer aktuellen beruflichen Situation und Ihrer Beitragszahlungen erhalten Sie auf Anfrage eine Schätzung Ihrer zu erwartenden AHV-Rente.

Die Rente über die Pensionskasse

Den grösseren Teil Ihrer Rentenzahlungen im Alter bilden die meisten Schweizerinnen und Schweizer über die Pensionskassen. Zahlen Sie Ihr ganzes Erwerbsleben lang ohne Lücken ein, können Sie damit rechnen, dass diese Rente etwa 60% Ihres bisherigen Einkommens erreichen wird. Mehr ist möglich, wenn Sie sich im Überobligatorium befinden, oder wenn Sie den Bezug aufschieben, weil Sie über das gesetzliche Rentenalter hinaus erwerbstätig sind.

Es kann aber auch leicht zu Lücken bei den Zahlungen und einer dementsprechend verminderten Rente kommen: Teilzeitarbeit, Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, ein verspäteter Einstieg oder ein vorzeitiger Ruhestand können dazu führen, dass Sie zu wenig in die Pensionskasse einzahlen, um später den Maximalbetrag zu erreichen.

Wie viel Sie letztendlich über die Pensionskasse erhalten, lässt sich anhand Ihres Guthabens und Ihrer bisher geleisteten Beiträge berechnen. Diese Information finden Sie in Ihrem Pensionskassen-Ausweis, den Sie entweder automatisch oder auf Anfrage von Ihrer Pensionskasse erhalten. Hier steht auch, wie viel Sie noch freiwillig einzahlen könnten, um die maximale Rentenzahlung zu erreichen.

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Lücken schliessen durch nachträglichen Einkauf

Stellen Sie fest, dass Ihre zukünftige Rente nicht ausreichen wird oder nicht Ihren Erwartungen entspricht, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um dies zu ändern. Sie können zum Beispiel direkt Einfluss auf die Höhe Ihrer Rente der Pensionskasse nehmen, indem Sie Beitragslücken schliessen, also nachträgliche Einzahlungen leisten. Von Ihrer Pensionskasse erfahren Sie, wie gross Ihre Lücke zum Maximalbetrag ist und wie hoch Ihre Rente ausfallen würde, wenn Sie diese Lücke schliessen. Haben Sie nicht die nötigen Mittel, um den Betrag auf einmal auszugleichen, können Sie auch nur einen Teilbetrag einzahlen oder die Einzahlung verschieben – eine Nachzahlung von Beitragslücken ist bis zu 5 Jahre nach Entstehung der Lücke möglich.

Einige Pensionskassen akzeptieren allerdings keine Einkäufe, die kurz vor dem Bezug der Rente getätigt werden, und erlauben Einkäufe nur bis drei Jahre vor Ihrer Pensionierung. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Pensionskasse nach und berücksichtigen Sie solche Zeiträume, wenn Sie einen nachträglichen Einkauf planen.

Ein nachträglicher Einkauf in die Pensionskasse ist auch nicht für jeden die richtige Entscheidung – befindet sich Ihre Pensionskasse in der Unterdeckung oder bietet vergleichbar schlechte Konditionen, kann es sich lohnen, die eigene Altersvorsorge stattdessen über die dritte Säule zu verbessern.

Ergänzung der zweiten Säule mit Säule 3a

Auch wenn Sie lückenlos Beiträge gezahlt und ein hohes Einkommen erzielt haben, können Sie mit der Vorsorge aus Säule 1 und 2 keine 100% Ihres bisherigen Einkommens erreichen – bei den meisten wird ein Wert von etwa 60% erreicht. Fällt Ihre Rente geringer aus oder reicht Ihnen der angesparte Betrag nicht, kann die gebundene Vorsorge in Säule 3a eine sinnvolle Ergänzung sein. Die Einzahlungen sind bis zu einer Maximalsumme steuerbefreit und können jährlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, und auch die Auszahlungen fallen unter einen reduzierten Steuersatz.

Verschiedene Produkte in Säule 3a bieten zudem grosse Auswahlmöglichkeiten: Neben der klassischen Banklösung bieten besonders Lebensversicherungen vielfältige Möglichkeiten, um Säule 3a optimal zu nutzen.

Mit einer geschickten Anlagestrategie können Sie die staatliche Vorsorge so ergänzen, dass Sie sich im Alter nicht einschränken müssen und Ihren gewohnten Lebensstandard beibehalten können. Hier lohnt sich auch ein früher Start: So halten Sie die finanzielle Belastung gering, sichern sich gute Konditionen und sorgen für eine unbeschwerte Zukunft!

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