Lässt das Hörvermögen im Alter oder aufgrund einer Krankheit nach, ist ein Hörgerät meist die bestmöglichste Therapie. Dank der heutigen technischen Möglichkeiten kann man mit einem Hörgerät inzwischen eine vergleichbare Hörqualität erreichen, wie man sie vor der Erkrankung hatte.
Ein hochwertiges Hörgerät ist aber eine kostspielige Anschaffung, deren Kosten sich sogar verdoppeln, wenn man auf beiden Ohren ein Hörgerät braucht. Daher sollte man unbedingt vorher in Erfahrung bringen, ob und in welcher Höhe man Anspruch auf eine Kostenerstattung hat:
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Hörgeräte: Ansprüche über AHV und IV
Eine Minderung des Gehörs gehört, je nach der Versicherungssituation des Patienten, in den Zuständigkeitsbereich von AHV und IV. In beiden Versicherungen ist ein Pauschalbetrag für die Anschaffung von Hörgeräten vorgesehen, der unabhängig von den tatsächlichen Anschaffungskosten ausgezahlt wird:
- Die IV zahlt für die Versorgung eines Ohres 840 Franken, für die Versorgung beider Ohren 1’650 Franken. Der Betrag wird alle sechs Jahre erneut gewährt. Für Batterien wird ein Pauschalbetrag von 40/80 Franken jährlich übernommen, bei Hörgeräten, die älter als ein Jahr sind, zusätzlich anfallende Reparaturkosten bis zu 200 Franken.
- In der AHV erhalten Rentnerinnen und Rentner einen Pauschalbetrag von 630 Franken für ein Ohr, für die Versorgung beider Ohren 1’237.50 Franken. Den Anspruch kann man alle fünf Jahre geltend machen.
Die Beträge der AHV sind so berechnet, dass die Versorgung mit einem Standard-Gerät sowie die fachmännische Anpassung zu mindestens 75% gesichert sind. Fällt der Preis insgesamt niedriger aus, darf der Patient den Differenzbetrag behalten.
IV: Höhere Beitragsleistung für Hörgeräte bei Kindern
Auswahl, Anpassung und Wartung eines Hörgeräts erfordern bei Kindern besondere Fachkenntnisse. Die von der IV gewährte Kostenerstattung für Hörgeräte ist bei Kindern deshalb höher als bei Erwachsenen:
- 2’830 Franken für die Versorgung eines Ohres
- 4’170 Franken für die Versorgung beider Ohren
Die Beitragsleistung soll sowohl den Preis für das Gerät selbst als auch die Kosten für Anpassung und Nachbetreuung decken. Anspruch auf die Kostenerstattung besteht, wie bei Erwachsenen, alle sechs Jahre.
- Für Gehörminderung ist in den meisten Fällen AHV oder IV zuständig
- IV: Alle 6 Jahre werden 840 Franken (ein Ohr) bzw. 1650 Franken (beide Ohren) für Hörgeräte übernommen, dazu 40 bzw. 80 pro Jahr für Batterien und jährlich bis zu 200 Franken für Reparaturen
- IV: Höhere Kostenerstattung für Kinder mit Hörminderung: Alle sechs Jahre 2830 Franken (ein Ohr) bzw. 4170 Franken (beide Ohren)
- AHV: Alle fünf Jahre werden 630 Franken (ein Ohr) bzw. 1237,50 Franken (beide Ohren) übernommen, darin sind Kosten für Batterien und Reparaturen bereits enthalten
Wer schon als Kind oder während der Erwerbsfähigkeit Hörgeräte über die IV abgerechnet hat, hat im Sinne der Besitzstandswahrung auch als Rentner Anspruch auf den höheren IV-Pauschalbetrag und kann diesen bei der AHV geltend machen.
Grundversicherung: Kostenerstattung für Hörgeräte, wenn AHV/IV nicht zahlt
Hörgeräte sind zwar medizinische Hilfsmittel, werden in der Mittel- und Gegenständeliste der obligatorischen Krankenversicherung aber nicht genannt. Dementsprechend erstattet die Grundversicherung in den meisten Fällen auch keine Kosten für die Anschaffung eines Hörgeräts. In seltenen Fällen unterstützt sie die Zahlung von AHV oder IV, aber nur bei Personen, bei denen die medizinischen Voraussetzungen von AHV/IV für ein Hörgerät vorliegen, die aber gleichzeitig die Versicherungsbedingungen von AHV/IV für ein Hörgerät nicht erfüllen.
Diese Situation ist in der Schweiz eher selten und trifft normalerweise nur auf zurückkehrende Auslandsschweizer oder Asylbewerber zu. Eine komplette Übernahme der Kosten ist aber auch in diesen Fällen nicht vorgesehen, übernommen wird lediglich der Anteil, der bei einem besseren Versicherungsschutz von der AHV/IV übernommen worden wäre.
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Zusatzversicherung für Hilfsmittel schliesst meist Hörgeräte ein
Ist die Kostenerstattung von AHV oder IV für die Anschaffung des gewünschten Hörgeräts nicht ausreichend, kommt eventuell noch eine Kostenerstattung durch die Zusatzversicherung infrage. Bei den Zusatzversicherungen zählen Hörgeräte als Hilfsmittel, die Abrechnung kann also nur über einen Tarif erfolgen, der die Kostenerstattung von Hilfsmitteln beinhaltet.
Ob und in welcher Höhe die Anschaffungskosten übernommen werden, ist abhängig vom gewählten Tarif. Nicht jeder Anbieter übernimmt die Koste für ein Hörgerät, da die Versicherer den Leistungskatalog ihrer Zusatzversicherungen selbst bestimmen können. Man sollte also einen genauen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen oder beim Kundenservice der Krankenkasse nachfragen, um die genauen Bedingungen für eine Kostenerstattung zu erfahren. Ist eine Kostenerstattung möglich, übernimmt der Versicherer die Kosten für ein Hörgerät abzüglich der bereits von AHV oder IV geleisteten Zahlung. So können Sie eine Kostenerstattung von insgesamt 100% erreichen und erweitern zusätzlich Ihre Auswahl: Werden über die Zahlung von AHV/IV hinaus weitere Beiträge von der Zusatzversicherung erstattet, ist möglicherweise auch die Anschaffung eines höherwertigen Geräts mit besserer Aussattung oder zusätzlichen Funktionen möglich.
- In manchen Fällen kann ein Hörgerät auch von Grund- oder Zusatzversicherung übernommen werden
- Die Grundversicherung übernimmt einen Teil der Kosten, wenn aus bestimmten Gründen (z.B. bei zurückkehrenden Auslandsschweizern) die Bedingungen von AHV/IV nicht erfüllt sind
- Eine Zusatzversicherung für Hilfsmittel kann sich an den Kosten für ein Hörgerät beteiligen
- Zusatzversicherungen legen ihre Leistungen selbst fest: Erkundigen Sie sich vor dem Abschluss, ob eine Kostenbeteiligung für Hörgeräte enthalten ist
Unser Fazit
Sind Sie an einer Zusatzversicherung für Hilfsmittel interessiert, sollten Sie die Angebote der Krankenkassen genau vergleichen. Wenn man bereits eine bestimmte Leistung ins Auge gefasst hat, ist dieser Vergleich sogar unbedingt nötig: Nur so kann man sicherstellen, dass die Kosten für die gewünschte Behandlung tatsächlich erstattet werden und man nicht am Ende mit einer Versicherung dasteht, deren Leistungskatalog die gewünschte Behandlung überhaupt nicht umfasst.
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Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
- www.moneyland.ch – Krankenkassen: Hörgeräte
- www.monsieur-sante.ch – Zahlt die Krankenversicherung Hörgeräte?
- www.audibene.ch – Hörgeräte Zuzahlung
- www.derhoerladen.ch – Pädakustik Tarife & Versicherungsbeiträge
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