Kann ich aus der Pensions­kasse austreten?

25.02.2025
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Arbeiten Sie in der Schweiz in einem angestellten Arbeitsverhältnis, sind Sie über Ihren Arbeitgeber automatisch Mitglied einer Pensionskasse – zumindest dann, wenn Sie mehr als 22 050 Franken pro Jahr verdienen. Mit den Zahlungen an die Pensionskasse wird sichergestellt, dass Sie im Rentenalter über ein ausreichendes Einkommen verfügen.

Die Beiträge an die Pensionskasse werden jeweils hälftig von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen selbst bezahlt und direkt vom Bruttolohn abgezogen – über die Jahre kommt so eine hohe Summe für die Altersvorsorge zusammen. Oft erreicht uns deshalb die Frage, ob man aus der Pensionskasse auch einfach austreten kann. Schliesslich würde man so monatlich mehr vom eigenen Gehalt bekommen und könnte das Geld anderweitig investieren.

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Austritt aus der Pensions­kasse: Nur in wenigen Fällen möglich

Solange Sie in einem Arbeitsverhältnis mit Pensionskassenpflicht stehen, also angestellt sind und mindestens 22 050 Franken pro Jahre verdienen, sind Sie obligatorisch Mitglied bei der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers und können diese nicht verlassen. Damit wird sichergestellt, dass Sie im Alter über eine Altersrente verfügen, mit der Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können. Ein Austritt ist nur dann möglich, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie die Schweiz verlassen.

Auswanderung in ein EU- oder EFTA-Land

Wandern Sie in ein Land in der EU oder EFTA aus und zahlen Beiträge an die dortige Rentenversicherung, können Sie Ihr Guthaben in der Pensionskasse nicht beziehen. Lediglich den überobligatorischen Teil können Sie sich, falls vorhanden, auszahlen lassen – der obligatorische Teil verbleibt auf einem Sperrkonto und wird Ihnen ausgezahlt, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Sind Sie im neuen Land nicht (mehr) sozialversicherungspflichtig, können Sie sich das Guthaben aus der Pensionskasse auszahlen lassen.

Auswanderung in ein Land ausserhalb EU und EFTA

Bei einer endgültigen Auswanderung in ein Land, das nicht in der EU oder EFTA liegt, haben Sie Anspruch auf Auszahlung Ihres Guthabens. Sie können bei Ihrer Pensionskasse den endgültigen Wegzug nachweisen und einen Antrag auf Auszahlung stellen.

Wie genau Sie die Pensionskasse verlassen und welche Dokumente Sie dafür einreichen müssen, erfahren Sie von Ihrer Pensionskasse.

Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Im Gegensatz zu Angestellten sind Selbstständige in der Schweiz nicht verpflichtet, Mitglied in einer Pensionskasse zu sein. So können Sie bei der Aufnahme einer Selbstständigkeit aus der Pensionskasse austreten und das Guthaben als Startkapital nutzen. Zu einem späteren Zeitpunkt können Sie dann, falls gewünscht, wieder in eine Pensionskasse eintreten, denn Selbstständige dürfen sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen.

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Alternative: Ent­nahme des Guthabens zu be­stimmten Zwecken

Zwar ist ein kompletter Austritt aus der Pensionskasse, bei dem keine Beiträge mehr gezahlt werden müssen, nur selten möglich, eine gute Alternative kann aber die Entnahme des Guthabens sein. In bestimmten Fällen erlaubt der Gesetzgeber nämlich die Auszahlung eines Teilbetrags oder sogar des gesamten Guthabens:

Anschaffung einer Immobilie für die Eigennutzung

Wenn Sie eine Immobilie kaufen, bauen oder eine Hypothek dafür abzahlen, können Sie dafür Geld aus der Pensionskasse entnehmen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie die Immobilie selbst bewohnen und diese Ihr Hauptwohnsitz ist. Verkaufen Sie die Immobilie wieder, müssen Sie den entnommenen Betrag wieder an die Pensionskasse zurückzahlen. Neben der Anschaffung zählen auch Arbeiten zur Renovation und Instandhaltung der Immobile als Gründe für die vorzeitige Entnahme.

Übrigens: Sind alle Regelungen erfüllt, darf die Immobilie auch ausserhalb der Schweiz liegen.

Teilpensionierung

Seit der AHV-Reform zum Jahresbeginn 2024 ist es möglich, die Pensionierung in mehreren Teilschritten zu beziehen. Entschieden Sie sich für diese Variante, erhalten Sie bei jedem Teilschritt auch einen Teil Ihrer Rente: Reduzieren Sie Ihr Arbeitspensum auf 70%, erhalten Sie auf 30% des gebildeten Guthabens zu diesem Zeitpunkt eine Rente. Statt einer regelmässigen Rentenzahlung können Sie das Guthaben oder einen Teil davon auch als Einmalzahlung erhalten. Bei dieser Variante sind maximal drei Teilschritte (und somit drei Auszahlungen) erlaubt.

Bei einer Teilpensionierung sind Sie allerdings nicht verpflichtet, die Rente ebenfalls früher zu beziehen. Reicht Ihnen Ihr Gehalt auch bei reduziertem Pensum aus, können Sie die Einzahlungen normal weiterlaufen lassen und reduzieren Ihre Altersrente insgesamt nicht. Bei einer Teilpensionierung mit vorzeitigem Rentenbezug bilden Sie insgesamt weniger Kapital und verlängern bei einer lebenslangen Rente die Zeit der Auszahlung – somit fällt die Rente insgesamt niedriger aus als beim regulären Bezug.

Gut zu wissen
Alle Infos im Vorsorgeausweis

Wie hoch Ihr aktuelles Guthaben in der Pensionskasse ist, welche Rente Sie später erhalten, wie viel Sie entnehmen könnten und viele weitere Infos: All dies enthält Ihr persönlicher Vorsorgeausweis, der von den meisten Pensionskassen einmal pro Jahr automatisch verschickt wird. Haben Sie diesen nicht erhalten oder benötigen zusätzliche Informationen, können Sie sich an Ihre Pensionskasse wenden.

Das Gut­haben aus der Pensions­kasse bei Stellenwechsel und Erwerbs­losigkeit

Wenn Sie eine neue Stelle haben oder aus andren Gründen bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber aufhören, können Sie nicht in der bisherigen Pensionskasse verbleiben. Im Idealfall verläuft Ihr Wechsel lückenlos, dann wird Ihr Guthaben einfach von der bisherigen Pensionskasse zur neuen übertragen. Bei längeren Zeiten ohne neue Tätigkeit als Angestellte oder Angestellter wird Ihr Guthaben von der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Standard ist hier die Stiftung Auffangeinrichtung BVG: Hier wird Ihr Guthaben „geparkt“, bis es an eine neue Pensionskasse transferiert werden kann. Eine Auszahlung ist möglich, wenn Sie die Kriterien für den vorzeitigen Bezug erfüllen – diese sind bei einem Freizügigkeitskonto dieselben wie beim vorzeitigen Bezug direkt von der Pensionskasse.

Tipp
Freizügigkeitskonto selbst wählen

Bei einer kurzfristigen Erwerbslosigkeit von wenigen Monaten ist Ihr Guthaben auch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gut aufgehoben. Handelt es sich aber um einen längeren Zeitraum, sollten Sie selbst aktiv werden und eine eigene Lösung suchen. Viele Banken bieten eigenen Freizügigkeitskontern mit besseren Konditionen als die Stiftung Auffangeinrichtung. Erlaubt ist sogar die Aufteilung des Guthabens auf bis zu zwei Konten – so können Sie zum Beispiel eine Variante mit hoher Sicherheit wählen und mit der zweiten Variante etwas risikoreicher investieren.

Besondere Regeln beim vor­zeitigen Bezug

Beim Vorbezug des Guthabens aus der Pensionskasse gelten bestimmte Regelungen, die eingehalten werden müssen:

  • Ein kompletter Bezug des Guthabens ist nur vor dem 50. Lebensjahr möglich. Danach können nur noch Teilbeträge ausgezahlt werden.
  • Verheiratete und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften benötigen für den Vorbezug die Zustimmung der Partnerin oder des Partners.
  • Bei einem Vorbezug in Teilschritten muss jede Auszahlung mindestens 20 000 Franken betragen.
  • Möchten Sie mehr als einmal Guthaben entnehmen, muss zwischen den Entnahmen eine Pause von fünf Jahren oder mehr liegen.
  • Bei einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse kann frühestens drei Jahre nach dem Eintritt Guthaben bezogen werden.

Beziehen Sie diese Regelungen in Ihre Planung unbedingt mit ein, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Lassen Sie sich im Zweifel beraten und achten Sie darauf, alle Regelungen einzuhalten.

  • Ein Austritt aus der Pensionskasse ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich
  • Bei einer dauerhaften Auswanderung in ein Land ausserhalb von EU und EFTA können Sie aus der Pensionskasse austreten
  • Machen Sie sich selbstständig, ist ein Austritt ebenfalls möglich
  • Eine Alternative ist die vorzeitige Entnahme, zum Beispiel bei der Anschaffung einer selbst bewohnten Immobilie oder bei Teilpensionierung
  • Für die korrekte Vorgehensweise gibt es klare Regelungen, die beachtet werden müssen

Unser Fazit

Der Austritt aus der Pensionskasse ist in einigen Fällen möglich. Erfüllen Sie die Bedingungen nicht, möchten aber dennoch auf das Guthaben zugreifen, kann eine Teilentnahme eine gute Alternative sein. Doch egal, für welche Variante Sie sich entscheiden: Der vorzeitige Zugriff auf Ihr Altersguthaben sollte gut überlegt sein. Sie verlieren damit nämlich einen erheblichen Teil Ihrer Altersrente – können Sie dies nicht später wieder ausgleichen oder haben alternative Einnahmen, haben Sie im Alter unter Umständen nur sehr wenig Geld zur Verfügung.

Lassen Sie sich deshalb beraten und sorgen Sie für ein Sicherheitsnetz, zum Beispiel mit einer zusätzlichen privaten Vorsorge in Säule 3a oder 3b. Fordern Sie noch heute Ihr individuelles Angebot von uns an – komplett kostenlos erfahren Sie so, welche Möglichkeiten der privaten Vorsorge sich für Sie lohnen könnten und wie Sie dafür sorgen können, auch im Alter ein unbeschwertes Leben zu führen.

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