Im September 2022 hat die Schweizer Bevölkerung dafür gestimmt, dass Frauen im gleichen Alter wie Männer in Rente gehen, nämlich mit 65 Jahren. Dies hat auch Auswirkungen auf Rentnerinnen und Rentner, die länger arbeiten oder früher in Rente gehen möchten.
Während einige Aspekte dieser Reform bereits in Kraft getreten sind, zeigen sich andere erst mit dem Beginn des aktuellen Jahres.
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Schrittweise Erhöhung des Rentenalters
Seit Beginn des Jahres 2025 wird das Alter für den Rentenbezug bei Frauen schrittweise erhöht. Frauen, die in Rente gehen, müssen also nicht direkt ein ganzes Jahr länger arbeiten. Bei bestimmten Jahrgängen gilt eine Übergangsfrist, in der das Rentenalter zwischen 64 und 65 Jahren liegt. Frauen, die im Jar 1961 geboren wurden, müssen nun drei Monate länger auf die Rente warten, können also regulär mit 64 Jahren und drei Monaten in Rente gehen. Frauen, die im Jah 1962 geboren wurden, müssen 6 Monate länger arbeiten, Frauen mit dem Jahrgang 1963 neun Monate. Ab dem Jahrgang 1964 gilt das neue Rentenalter von 65 Jahren.
Übergangsgeneration: Zuschlag oder Vorbezug
In der sogenannten Übergangsgeneration, also den Jahrgängen 1961-1969, können Frauen entscheiden, ob sie bis zum neuen Rentenalter arbeiten und einen Zuschlag erhalten, oder die Rente früher beziehen, dafür aber eine Kürzung akzeptieren müssen.
Zuschlag
Entscheiden sie sich für das höhere Rentenalter, erhalten Frauen eine finanzielle Entschädigung für diese zusätzliche Zeit. Auf die AHV-Rente wird ein lebenslanger Zuschlag ausgezahlt, je geringer das Einkommen ist, desto höher fällt der Zuschlag aus. Den vollen Zuschlag erhalten nur Frauen mit den Jahrgängen 1964 und1965, bei Älteren fällt er geringer aus, weil die Verlängerung nur einige Monate und kein ganzes Jahr umfasst. In den Jahrgängen 1966-1969 wird ebenfalls nur ein prozentualer Zuschlag ausgezahlt, ab 1970 entfällt der Zuschlag.
Vorbezug
Eine Alternative zum längeren Arbeiten ist die Beibehaltung des ursprünglichen Rentenalters oder sogar ein Renteneintritt vor diesem Alter. Entscheidet sich eine Frau dafür, nur bis zum Alter von 64 zu arbeiten, wird ihre Rente entsprechend gekürzt. Je höher das Einkommen ist, desto grösser fällt die Kürzung aus. Auch das gewählte Eintrittsalter spielt eine Rolle, je früher die Rente angetreten wird, desto grösser ist der Abzug. Abhängig vom genauen Alter und der Höhe des Einkommens sind Abzüge zwischen 0,5-10% vorgesehen.
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Flexibler Rentenbezug
Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit, die Rente in Teilschritten zu beziehen und dadurch nicht auf einen Schlag, sondern nach und nach in Rente zu gehen. Zwischen 63 und 70 Jahren können Sie Ihre Rente flexibel abrufen und Ihr Arbeitspensum in mehreren Teilschritten reduzieren. Erlaubt sind Kürzungen der Arbeitszeit auf einen Wert zwischen 20-80 Prozent.
Möglich ist nun ausserdem, den Rentenbezug nur um einige Monate nach vorne oder nach hinten zu verschieben. Bisher war dies nur in ganzen Jahresschritten möglich.
Erhöhung der Rente zum 01. Januar 2025
Eine weitere Neuerung wurde ebenfalls vom Bundesrat beschlossen. Die AHV-Renten werden an die aktuelle Entwicklung von Preisen und Löhnen angepasst und steigen dementsprechend um 2,9%. Die maximal mögliche Rentensumme steigt damit auf 2520 Franken pro Monat. Auch die minimale Rente wird leicht nach oben korrigiert und steigt von 1225 auf 1260 Franken pro Monat.
In der beruflichen Vorsorge wurden ebenfalls Anpassungen vorgenommen: Der Koordinationsabzug bei der Berechnung der beruflichen Rente steigt auf 26 460 Franken. Die Eintrittsschwelle für die berufliche Vorsorge liegt nun bei einem beruflichen Einkommen von 22 680 Franken jährlich.
In Säule 3a steigt schliesslich der Maximalbetrag, der jährlich von der Steuer abgezogen werden kann. Angestellte mit Pensionskasse dürfen ab 2025 maximal 7258 Franken (global) im Jahr einzahlen, Selbstständige und andere Personen ohne zweite Säule bis zu 36 288 Franken pro Jahr.
- Das Rentenalter für Frauen wurde mit der AHV-Reform an das der Männer angeglichen
- Für Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahrgang 1970 gilt nun 65 als das reguläre Rentenalter
- Frauen mit den Jahrgängen 1961-1969 bilden die Übergangsgeneration, hier werden die Änderungen schrittweise umgesetzt
- Möglich ist nun auch eine Teilpensionierung in mehreren Schritten
- Zum 1. Januar 2025 sind die aktuellen Renten ausserdem um 2,7% gestiegen
- Auch der Koordinationsabzug und die Maximalsumme in Säule 3a wurden erhöht
Unser Fazit
Mit der AHV-Reform sind einige Änderungen in Kraft getreten, die in erster Linie für Frauen relevant sind. Doch auch für die Gesamtheit der Bevölkerung gibt es einige Änderungen. Der Eintritt in die Rente wird nun flexibler und die Renten steigen insgesamt. So haben Sie in Zukunft mehr Spielraum bei der Gestaltung der eigenen Rentenzeit. Dennoch sollten Sie sich nicht allein auf die staatliche Vorsorge verlassen: Schöpfen Sie hier das Maximum aus, können Sie mit etwa 60% Ihres bisherigen Einkommens rechnen – sicherlich ein guter Betrag, aber für die meisten nicht ausreichend, um den gewohnten Standard beizubehalten.
Ergänzen Sie Ihre berufliche Vorsorge deshalb am besten mit einer privaten Vorsorge aus der dritten Säule. Hier stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen, die gebundene Vorsorge bietet einige Steuervorteile, in der freien Vorsorge über Säule 3b geniessen Sie besonders hohe Flexibilität. Fordern Sie am besten kostenlos Ihr individuelles Angebot von uns an und vergleichen Sie die verschiedenen privaten Vorsorgemöglichkeiten. So stellen Sie Ihre Altersvorsorge auf sichere Beine und können sich im Alter nicht nur den Alltag leisten, sondern auch den ein oder anderen Wunsch erfüllen.
Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
- www.was-luzern.ch – AHV-Reform: Was ändert sich ab 2024?
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