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Die Krankenpflege-Zusatzversicherung Surselva Cumpletta der Sanavals bietet folgende Leistungen:
Ärztliche Behandlung ausserhalb des Wohn- und Arbeitsortes |
Für ambulante Behandlungen, die ausserhalb des Wohn- oder Arbeitsortes der versicherten Person erfolgen, ist im Nachgang zu den Leistungen der OKP der am Behandlungsort gültige Tarif nach KVG voll gedeckt.
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Impfungen |
An die Kosten von anerkannten Impfungen werden 90% der Kosten, max. CHF 200.- pro Kalenderjahr vergütet. |
Check-Up Untersuchung |
Die Cumpletta übernimmt 90% der ausgewiesenen Kosten einer Kontrolluntersuchung, höchstens jedoch CHF 300.- pro Kalenderjahr, sofern die Leistungen nicht durch die OKP übernommen werden. |
Kurse zu gesundheitsförderndem Verhalten |
Die Cumpletta übernimmt an die ausgewiesenen Kosten eines ärztlich verordneten, von qualifziertem Personal durchgeführten Kurses zur Erlernung gesundheitsförderndem Verhaltens (z.B. Raucherentwöhnung, Ernährungsberatung, Rückenschule, Fitnesstraining etc.) 90% der Kosten, maximal CHF 150.- pro Kalenderjahr und Versichertem. |
Unterbindung/Vasektomie |
An die Kosten einer Unterbindung oder einer Vasektomie leistet die Cumpletta einen Beitrag von CHF 200.- pro Versicherten. |
Geburtsvorbereitung |
An die ausgewiesenen Kosten eines Geburtsvorbereitungskurses inkl. Rückbildungsgymnastik bei einer qualifzierten Lehrerin werden 90% der Kosten, maximal CHF 300.- pro Schwangerschaft entrichtet. |
Kosten der stationären Behandlung |
Nach einer Karenzzeit von 270 Tagen ab Versicherungsbeginn deckt die Cumpletta die ungedeckten Kosten einer Geburt im Spital in der allgemeinen Abteilung. |
Haushaltshilfe nach der Geburt |
Die Cumpletta entrichtet Leistungen an die Kosten ärztlich verordneter Haushaltshilfe durch vom Versicherer anerkannte Personen und Institutionen. Die Leistungen werden für die ersten 14 Tage ab Geburt erbracht, ausgenommen während des stationären Spitalaufenthalts der Versicherten. Sie werden an Stelle der ordentlichen Spitexleistungen der Cumpletta ausgerichtet. Bei Haushaltshilfe durch Angehörige der Versicherten werden die versicherten Leistungen nur ausgerichtet, wenn die Angehörigen dadurch einen nachgewiesenen Erwerbsausfall erleiden. |
Rooming-in |
Muss ein Kleinkind stationär behandelt werden, vergütet die Cumpletta aus der Versicherung des Kindes an den gleichzeitigen Aufenthalt eines Elternteils im Zimmer des Kindes 90% der Kosten, max. CHF 70.- pro Tag. |
Stillgeld |
Die Cumpletta zahlt CHF 300.- Stillgeld pro Kind, wenn die versicherte Mutter ihr(e) Kind(er) während 10 Wochen ab Geburt voll oder teilweise stillt. Der Nachweis ist auf dem Stillgeldformular der vita surselva zu erbringen. |
optische Brillengläser und Kontaktlinsen |
An die Kosten von optischen Brillengläsern oder Kontaktlinsen, die zur Sehkorrektur verordnet werden, werden 50% der Kosten, maximal CHF 250.00 pro Kalenderjahr ausgerichtet, sofern die Leistungen nicht durch die OKP übernommen werden. |
übrige Hilfsmittel |
An die Miet- oder Kaufpreise von ärztlich verordneten Hilfsmitteln (z.B. Einlagen, Stützen, Inhalationsgeräte etc.), an die aus der OKP keine Leistungen erbracht werden, können bei medizinischer Indikation 50% der Kosten, höchstens jedoch CHF 1'000.- pro Kalenderjahr vergütet werden. Der Versicherer bezeichnet die anerkannten Hilfsmittel. |
Behandlungen oder Kontrolluntersuchungen |
Für zahnärztliche Kontrolluntersuchungen, Zahnhygiene und Behandlungen vergütet die Cumpletta 70% der Kosten, maximal CHF 200.- pro Kalenderjahr. |
Kieferorthopädische Behandlungen |
Für kieferorthopädische Behandlungen bis zum vollendeten 20. Altersjahr vergütet die Cumpletta 70% der Kosten, maximal CHF 3'000.- pro Kalenderjahr. |
Nichtpflichtmedikamente |
Die Kosten für Medikamente, die weder in der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) noch in der Spezialitätenliste (SL) gemäss KVG noch in der Negativliste des Versicherers enthalten sind, werden pro Kalenderjahr mit 50%, maximal jedoch CHF 700.- übernommen. |
Psychotherapeutische Behandlung |
Die Cumpletta erbringt bei der Behandlung psychischer Erkrankungen durch qualifzierte nichtärztliche Psychotherapeuten, die im Besitz der kantonalen Bewilligung zur selbständigen Praxisführung sind, Leistungen von 50%, maximal CHF 60.- pro psychotherapeutische Behandlungsstunde, höchstens 25 Behandlungsstunden pro Kalenderjahr. |
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