Unverheiratete Paare: Die richtige Vor­sorge im Kon­kubinat

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In der Schweiz gibt es viele Möglichkeiten zur privaten Vorsorge, doch nicht alle sind für jeden gleichermassen geeignet. Besonders unverheiratete Paare stellen immer wieder fest, dass sich bestimmte Vorsorgeprodukte für sie gar nicht oder nur bedingt eignen. Wir haben deshalb für Sie zusammengefasst, wie Sie auch ohne Trauschein am besten für Partner und Familie vorsorgen können.

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AHV und Pensions­kasse

In AHV und Pensions­kasse sorgt bei Unverheirateten jeder für sich selbst vor. Zudem haben unverheiratete Partner keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, die Witwerinnen und Witwer erhalten können. In bestimmten Fällen zahlen die Pensionskassen auch Konkubinatspartnern eine freiwillige Rente oder gewähren eine Einmalzahlung, ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht aber nicht. Je nach Pensionskasse müssen diese Bedingungen bzw. ein Teil davon erfüllt sein:

Erfüllt Ihre Partnerschaft diese Bedingungen (noch) nicht oder möchten Sie sich nicht auf freiwillige Leistungen verlassen und gesichert für Ihre Partnerin oder Ihren Partner vorsorgen, muss dies auf anderen Wegen geschehen.

Tipp
Konkubinatsvertrag regelt An­sprüche

Mit einem Konkubinatsvertrag sichern sich Paare, ähnlich einem Ehevertrag, gegenseitig ab. So können beim Tod eines Partners oder bei einer Trennung Ansprüche geltend gemacht werden, zum Beispiel, wenn ein Partner für die Erziehung der Kinder weniger gearbeitet und dadurch weniger in die Pensionskasse eingezahlt hat.

Säule 3a: Aus­zahlung gemäss der gesetz­lichen Erbfolge

Eine private Vorsorge über Säule 3a ist zwar grundsätzlich eine gute Investition, für den Partner im Konkubinat stellt sie aber keine Absicherung dar. Denn wenn es zu einer Trennung kommt oder ein Partner verstirbt, hat der zurückbleibende Partner keinerlei Ansprüche auf diese Vorsorge. Stattdessen entspricht die Auszahlung der Vorsorgegelder in Säule 3a der gesetzlichen Erbfolge: An erster Stelle steht der verheiratetet Partner, danach folgen die Kinder und weitere enge Verwandte. Lebenspartner findet man in dieser Erbfolge aber nicht.

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Säule 3b: Auch für Unverheiratete

Besser sieht es für Konkubinatspartner in der freien Vorsorge aus. Bei Lebensversicherungen in Säule 3b können die Begünstigten gänzlich frei gewählt werden, auch wenn kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht. So können Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin zum Beispiel über eine Risikolebensversicherung absichern: Setzen Sie Ihren Partner als Begünstigten ein, wird die vertraglich festgelegte Summe im Versicherungsfall an ihn ausgezahlt. Dies gilt sogar dann, wenn bei Ihnen weitere Verwandte vorhanden sind, die zu Ihren gesetzlichen Erben gehören.

Risiko­versicherung ist kein Teil der gesetz­lichen Erbmasse

Risikoversicherungen sind, anders als Produkte der gebundenen Vorsorge, kein Teil der gesetzlichen Erbmasse. Das bedeutet, dass Ihre Erben keinen Anspruch auf die Versicherungssumme haben, wenn sie nicht als Begünstigte eingetragen sind. Deshalb eignen sich solche Versicherungen besonders gut zur Absicherung des Partners im Konkubinat. Auch bei Schulden sind sie eine gute Möglichkeit der Absicherung, auch für gesetzliche Erben: Man kann das eigentliche Erbe ausschlagen, ohne den Anspruch auf die Auszahlung der Risikoversicherung zu verlieren.

Gut zu wissen
Das „Erbprivileg“ in der Lebens­versicherung

Die angeführte Regelung wird in der Schweiz als „Erbprivileg“ bezeichnet und gilt speziell für Lebensversicherungen. Kommt es zu einem Todesfall, zählen die Auszahlungen der Lebensversicherung nicht zur Erbmasse. Bei Risikoversicherungen gilt diese Regelung uneingeschränkt, bei gemischten Tarifen können gesetzliche Erben allerdings einen Teil der Auszahlungssumme, basierend auf dem Rückkaufswert der Versicherung, einfordern, wenn sie andernfalls ihren gesetzlich festgelegten Anteil nicht erhalten würden. Zur Absicherung im Konkubinat sind reine Risikoversicherungen also deutlich besser geeignet als gemischte Lebensversicherungen mit Sparanteil.

Weitere Vorsorge­möglichkeiten für Unverheiratete

Wer neben der Altersvorsorge noch umfassender für seinen Partner vorsorgen möchte, kann dies natürlich auf verschiedene Arten tun.

  • Unverheiratete Partner haben keinen Anspruch auf ein gesetzliches Erbe
  • Vertragliche Regelungen und eine gerechte Verteilung sind bei Unverheirateten besonders wichtig
  • Über Säule 3b kann man den Konkubinatspartner absichern, zum Beispiel mit einer Risikolebensversicherung
  • Auch für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder der Trennung sollten unverheiratete Paare vorsorgen

Unser Fazit

Auch wenn eine Ehe heute in vielen Lebensbereichen nicht mehr nötig ist und viele Paare ohne Trauschein zusammenleben, kann dies bei unerwarteten Lebensereignissen zu Problemen führen. Deshalb sollten alle Paare im Konkubinat ihre Vorsorge überprüfen und klare Vorkehrungen treffen, damit kein Partner bei einem unerwarteten Ereignis in Not gerät.

Möglichkeiten dafür gibt es einige: Vieles kann man vertraglich regeln, und über Säule 3b gibt es verschiedene Möglichkeiten, auch für den unverheirateten Partner vorzusorgen. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit und stimmen Sie sich gut mit Ihrem Partner ab, um die passende Vorsorge auszuwählen. Bedenken Sie dabei auch eventuelle Risiken und vergleichen Sie die verschiedenen Möglichkeiten, um eine Lösung zu finden, die wirklich zu Ihnen passt und Ihren Ansprüchen entspricht. Fordern Sie am besten auch unser individuelles Angebot für Lebensversicherungen in der freien Vorsorge an, um umfassend informiert zu sein und die richtige Entscheidung zu treffen.

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