In der Schweiz wohnen viele Einwohnerinnen und Einwohner zur Miete. Das hat einige Vorteile: Man bleibt flexibel, kann den Wohnort schnell und ohne grössere Umstände wechseln und ist nicht allein für eine Immobilie verantwortlich. Allerdings ist man auch als Mieter nicht von jeder Verantwortung befreit: Kommt es zu Beschädigungen im Mietobjekt, ist nicht immer der Vermieter zuständig. Wir haben für Sie herausgefunden, bei welchen Schäden Sie selbst herangezogen werden können und welche Versicherungen Sie als Mieter unterstützen.
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Schäden durch Abnutzung und Gebrauch: Meist Sache des Vermieters
Jedes Mietobjekt nutzt sich mit der Zeit ab – dies gehört zum sachgemässen Gebrauch einer gemieteten Immobilie und sollte in die Berechnung der Miete berücksichtigt werden. Dementsprechend ist für Schäden, die durch Bewohnen und normalen Gebrauch entstehen, die Vermieterin oder der Vermieter zuständig. Typische Reparaturen, die in diesen Bereich fallen, sind zum Beispiel die Erneuerung von Tapeten und Bodenbelägen oder das Ersetzen eines alten Einbaugeräts in der Küche. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden allerdings kleine Reparaturen: Unabhängig davon, wie der Schaden verursacht wurde, ist hier der Mieter oder die Mieterin in der Pflicht.
Ausnahme: „Kleiner Unterhalt“ bei Reparaturen bis 200 Franken
Reparaturen bis etwa 200 Franken werden im Mietrecht als „kleiner Unterhalt“ bezeichnet und sind in der Regel vom Mieter selbst zu übernehmen. Dabei handelt es sich um Massnahmen, die ohne grössere Fachkenntnis und mit günstigem Material durchgeführt werden können, etwa das Ersetzen eines kaputten Fenstergriffs oder einer kaputten Glühbirne oder die Reparatur eines Duschschlauchs.
Egal, wer am Ende zuständig ist - je früher Sie einen Schaden melden, desto eher kann dieser behoben werden. Zudem werden einige Situationen mit der Zeit schlimmer: Melden Sie einen Rohrbruch nicht direkt, kann unbemerkt weiter Wasser ins Gemäuer eindringen und der Schaden wird stündlich grösser. Sie können sogar haftbar gemacht werden, sollte Ihr Zögern einen grösseren Schaden verursacht haben.
Selbst verursachte Schäden müssen Mieter selbst bezahlen
Bei Beschädigungen, die auf unsachgemässen oder unachtsamen Umgang mit dem Mietobjekt zurückzuführen sind, ist in der Regel der Mieter für das Begleichen der Kosten zuständig. Typische Schäden, die in diese Kategorie fallen, sind verkratzte Böden, defekte Geräte oder bauliche Veränderungen wie eine eingebaute Katzentür oder eine nachträglich installierte Klimaanlage.
Während bauliche Änderungen absichtlich herbeigeführt wurden und immer vom Mieter selbst zu bezahlen sind, sind versehentliche Schäden ein Fall für die Haftpflichtversicherung: Je nach Tarif übernimmt diese einen kleineren oder grösseren Teil der entstandenen Kosten.
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Haftpflichtversicherung übernimmt Kosten für Reparaturen
Die private Haftpflichtversicherung springt ein, wenn Sie ohne Absicht Schäden am Eigentum anderer Personen verursacht haben. Dazu zählt natürlich auch das Eigentum Ihres Vermieters. Sie können davon ausgehen, dass Ihre Haftpflicht die meisten Schäden, die im Haushalt entstehen können, übernimmt. Dazu zählen zum Beispiel Kratzer im Parkett, die beim Verrücken der Möbel entstanden sind, oder eine Überflutung im Bad, weil der Abfluss nicht ausreichend gesäubert wurde. Allerdings gibt es in der privaten Haftpflicht auch Ausnahmen. So gibt es bei vielen Versicherern Komponenten, die im Basis-Schutz nicht automatisch enthalten sind, sondern separat abgeschlossen werden müssen. Häufig separat versichert werden muss zum Beispiel Glasbruch oder die sogenannte „Grobfahrlässigkeit“.
Glasbruch
Zerbrochene Fensterscheiben, Glastüren oder ein Sprung in der Glasabdeckung des Elektroherds gehören zu den häufigsten Schäden im Haushalt. Dennoch sind sie nicht in jeder Haftpflichtversicherung enthalten, viele Anbieter haben dafür einen gesonderten Tarif oder einen Zusatzbaustein im Angebot. Ist Ihnen diese Komponente wichtig, sollten Sie beim Abschluss genau darauf achten, diese Komponente in die Police aufzunehmen.
Grobfahrlässigkeit
Gibt es zum Thema „Grobfahrlässigkeit“ keine gesonderte Regelung, kürzt die Versicherung die Leistungen, wenn ein Schaden infolge einer groben Fahrlässigkeit entstanden ist – beispielsweise, wenn es durch ein offen gelassenes Fenster auf den Parkettboden geregnet hat oder eine vergessene Kerze einen Brand ausgelöst hat.
Manche Haftpflichtversicherungen werben mit einer besonders günstigen Prämie – dies geht aber meist zulasten der Deckungssumme, also des maximalen Betrags, den die Versicherung für einen Schaden bezahlt. Achten Sie bei solchen Angeboten genau auf die Deckungssumme und seien Sie kritisch: Eine Versicherung, die im Schadensfall kaum hilft, ist meist nur eine zusätzliche finanzielle Belastung.
Hausratversicherung: Nur zuständig bei Schäden am Eigentum des Mieters
Oft wird davon ausgegangen, dass auch die Hausratversicherung Kosten übernimmt, wenn ein Schaden an der Mietwohnung entsteht. Das ist aber nicht der Fall, zumindest dann nicht, wenn es sich um einen Schaden am Eigentum des Vermieters handelt. Die Hausratversicherung ist nämlich ausschliesslich für Schäden am eigenen Besitz zuständig. Sind Ihre Möbel also durch einen Wasserschaden beschädigt, ist dies ein Fall für die Hausratversicherung. Die Haftpflichtversicherung hingegen ist zuständig, wenn Sie das Mobiliar ebenfalls gemietet haben und es sich bei den Möbeln um Eigentum Ihres Vermieters handelt.
- Schäden in der Mietwohnung sind meist Sache des Mieters
- Der Vermieter übernimmt Kosten bei Schäden durch Abnutzung und normalen Gebrauch
- Kleiner Unterhalt: Für Reparaturen bis etwa 200 Franken ist immer der Mieter zuständig
- Die Haftpflichtversicherung übernimmt in vielen Fällen Kosten bei Beschädigungen des Mietobjekts
- Eine Hausratversicherung ist nur bei Beschädigungen des eigenen Besitzes zuständig und übernimmt keine Schäden an gemieteten Objekten
Unser Fazit
Zwar ist für Erneuerungen durch Abnutzung und normalen Gebrauch der Vermieter zuständig, für alle anderen Reparaturen muss aber der Mieter selbst in die Tasche greifen. Um für solche Fälle gut abgesichert zu sein, sollten Mieterinnen und Mieter über eine gute Haftpflichtversicherung verfügen. Dabei sollten auch Komponenten wie Grobfahrlässigkeit und Glasbruch enthalten sein, um alle gängigen Risiken abzudecken.
Möchten Sie den Schutz Ihrer Haftpflichtversicherung noch ergänzen, können Sie mit einer Hausratversicherung zusätzlich Ihr eigenes Mobiliar schützen. So bekommen Sie zum Beispiel bei einem Wasserschaden nicht nur die Schäden am Mauerwerk, sondern auch Ihre kaputten Möbel ersetzt. Doch ganz egal, welchen Tarif Sie suchen: Nur mit einem Vergleich finden Sie den günstigsten und besten Tarif. Nutzen Sie unseren Rechner und fordern Sie noch heute Ihr individuelles Angebot an – so optimieren Sie Ihren Versicherungsschutz und schonen Ihren Geldbeutel!
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