Kann ich mir die Pensions­kasse auszahlen lassen, wenn ich nicht (mehr) in der Schweiz lebe?

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Wer die Schweiz verlässt, hat in der Regel eine hohe Summe auf dem Pensionskassenkonto – je älter Sie sind und je länger Sie eingezahlt haben, desto höher ist das Altersguthaben. Doch obwohl Sie beim dauerhaften Wegzug nicht mehr in die Pensionskasse einzahlen, können Sie das Guthaben nicht einfach so beziehen – in den meisten Fällen verbleibt das Guthaben bis zum Erreichen des Rentenalters in der Schweiz. Anspruch auf Auszahlung haben Sie erst, wenn Sie das Rentenalter von 65 Jahren erreicht haben. Dann spielt es auch keine Rolle mehr, im welchem Land Sie sich befinden.

Es gibt allerdings einige Fälle und Möglichkeiten, wenn Sie das Guthaben schon vor dem Rentenalter beziehen möchten. Wir haben für Sie zusammengefasst, wann und wie Sie Ihr Altersguthaben beziehen können, wenn Sie die Schweiz verlassen.

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Auswanderung: Auf das Zielland kommt es an

Wenn Sie die Schweiz dauerhaft verlassen, können Sie sich Ihr Guthaben auszahlen lassen – aber nur, wenn Ihr Zielland nicht in der EU oder EFTA liegt. Sie müssen bei der Pensionskasse nachweisen, dass Sie nicht mehr in der Schweiz leben (werden), um das Guthaben ausbezahlt zu bekommen.

Tipp
Steuern sparen beim Bezug im Ausland

Warten Sie am besten mit dem Bezug, bis Sie an Ihrem neuen Wohnsitz gemeldet sind. Sind Sie noch in der Schweiz wohnhaft, müssen Sie Kapitalertragssteuern auf die Auszahlung leisten – im Ausland wird stattdessen die Quellensteuer fällig. Zwar sind die Steuersätze je nach Kanton unterschiedlich, meist ist aber die Quellensteuer niedriger als die Kapitalertragssteuer. So sparen Sie Steuern, wenn Sie sich mit dem Antrag auf Auszahlung ein bisschen Zeit lassen.

Liegt Ihre neue Heimat allerdings in der EU oder EFTA, können Sie sich nicht das gesamte Guthaben auszahlen lassen. Nur überobligatorische Beträge können entnommen werden. Haben Sie während der Zeit in der Schweiz lediglich obligatorische Beiträge geleistet, können Sie keine Auszahlung erhalten. Stattdessen wird das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen, wo es „geparkt“ ist, bis Sie zum regulären Bezug Ihrer Altersrente berechtigt sind.

Aus­nahmen: Keine Sozialversicherungspflicht im neuen Land

Auch wenn der Bezug der Leistungen aus der Pensionskasse eigentlich nicht möglich ist, können Sie das Guthaben dennoch beziehen, wenn Sie in Ihrer neuen Heimat nicht in die Sozialversicherung einzahlen, zum Beispiel, weil Sie sich dort zur Ruhe setzen oder einer Tätigkeit nachgehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist. Um das Guthaben in einem solchen Fall zu beziehen, muss der Sicherheitsfonds Ihren Status bestätigen und diese Bestätigung an Ihre Freizügigkeitseinrichtung übermitteln.

Wie genau die Regelungen hier sind, ist abhängig davon, in welches Land Sie auswandern und welche bilateralen Abkommen dazu vorliegen. Sie sollten sich also in jedem Fall genau erkundigen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie Sie nachweisen können, dass Sie in Ihrem neuen Land nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

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Freizügigkeitskonto: Nicht einfach liegen lassen

Beziehen Sie kein Guthaben aus der Pensionskasse, bleibt es nach Ihrer Auswanderung auf einem Freizügigkeitskonto liegen, bis Sie regulär darüber verfügen können. Einen garantierten Zins gibt es auf Freizügigkeitskonten nicht, zusätzlich werden Kosten für die Verwaltung abgezogen. Das führt dazu, dass das Guthaben in der Realität über die Jahre nicht wächst oder im schlechtesten Fall sogar schrumpft. Eine bessere Lösung ist es deshalb, dass Sie Ihre Freizügigkeits-Lösung selbst wählen. Bei vielen Freizügigkeitsstiftungen können Sie Ihr Guthaben in Wertschriften investieren – das erhöht zwar das Risiko, langfristig aber auch meist die Rendite. Sie haben selbst die Wahl, wie Sie Ihr Guthaben investieren und wie hoch das Risiko ausfallen soll.

Sie können Ihr Guthaben sogar aufteilen: Wenn Sie direkt bei der Auszahlung entscheiden, können Sie das Geld an zwei verschiedene Einrichtungen überweisen lassen. So können Sie Produkte mit unterschiedlichem Risikoprofil auswählen oder Produkte mit unterschiedlichen Auszahlungsdaten, um die Steuerlast bei der Auszahlung zu reduzieren.

Sind Sie mit Ihrer aktuellen Freizügigkeitslösung nicht zufrieden, ist auch ein späterer Wechsel möglich. Sie können einen anderen Anbieter wählen, eine Wertschrift in ein Zinskonto umwandeln oder umgekehrt. So können Sie auch auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung reagieren und Gefahren für Ihr Altersguthaben minimieren.

Aus­zahlung bei Erreichen des Renten­alters

Können Sie sich Ihr Guthaben bei der Auswanderung nicht auszahlen lassen, besteht natürlich weiterhin das Anrecht auf die Auszahlung im Rentenalter. Die Schweizer Freizügigkeitseinrichtungen erlauben ab 60 Jahren, in Rente zu gehen und das Guthaben zu beziehen. Besteht bei Ihnen keine Notwendigkeit, das Geld zu beziehen, können Sie die Auszahlung auch nach hinten verschieben – das kann die Rendite erhöhen und sich unter Umständen auch steuerlich lohnen. Spätestens zu Ihrem 70. Geburtstag müssen Sie das Guthaben dann allerdings beziehen.

  • Der Vorbezug des Guthabens in der Pensionskasse ist bei einer Auswanderung prinzipiell möglich
  • In EU und EFTA ist nur der Bezug des überobligatorischen Anteils möglich
  • Zahlen Sie in EU oder EFTA nicht in die dortige Sozialversicherung, können Sie unter Umständen auch den obligatorischen Teil erhalten
  • Bei einer Auswanderung ausserhalb EU und EFTA können Sie das gesamte Guthaben beziehen
  • Erfolgt keine Auszahlung, wird das Geld bei einer Freizügigkeitseinrichtung geparkt, bis es regulär bezogen wird
  • Es lohnt sich, die Freizügigkeitseinrichtung selbst zu wählen und das Guthaben dort aktiv zu verwalten

Unser Fazit

Wandern Sie aus der Schweiz aus und benötigen das Guthaben aus der Pensionskasse, haben Sie dafür verschiedene Möglichkeiten. Je nachdem, ob Ihre neue Heimat innerhalb oder ausserhalb von EU oder EFTA liegt, gelten andere Kriterien. Erkundigen Sie sich am besten vor der Auswanderung genau nach den Bedingungen und den Abkommen zwischen Ihrer neuen Heimat und der Schweiz, um herauszufinden, wie Sie am besten vorgehen sollten.

Verbleibt Ihr Geld als Guthaben bei einer Freizügigkeitseinrichtung, können Sie es ab dem Alter von 60 Jahren auszahlen lassen oder die Auszahlung bis maximal 70 Jahre nach hinten verschieben. Beschäftigen Sie sich auch unbedingt frühzeitig mit der Wahl der passenden Freizügigkeitslösung, um keine unnötigen finanziellen Verluste zu erleiden. Gehen Sie hier clever vor und verteilen Ihr Guthaben geschickt, können Sie mit einer guten Rendite rechnen und am Ende ein ordentliches Plus erwirtschaften.

Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag

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