Mit einer Lebensversicherung kann man verschiedene Risiken absichern. Neben dem finanziellen Schutz bei Risiken wie Todesfällen oder Erwerbsunfähigkeit sind besonders Lebensversicherungen beliebt, mit denen man Kapital für die private Altersvorsorge bilden kann.
Doch Unvorhergesehenes gehört zum Leben dazu, und nicht immer geht der Plan auf, wie man es sich gewünscht hätte. Insbesondere unerwartete Todesfälle können Familien nicht nur emotional, sondern auch finanziell aus der Bahn werfen. Deshalb machen sich viele Anleger Sorgen, was in einem solchen Fall mit der Lebensversicherung passiert, wenn diese das Ende der Laufzeit noch nicht erreicht hat. Wir haben für Sie zusammengestellt, was mit einer Lebensversicherung in einem solchen Fall passiert und wie Sie auch für diese Situation optimal vorsorgen.
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Risikoversicherung: Auszahlung an Begünstigte und Ende des Vertrags
Bei reinen Risikoversicherungen gehört der Todesfall meist zu den versicherten Ereignissen. Das bedeutet, dass die vereinbarte Summe an die eingetragenen Begünstigten ausgezahlt wird, die Sie beim Abschluss der Versicherung festgelegt haben. Bei Risikoversicherungen, die nur auf den Fall der Erwerbsunfähigkeit abzielen, gehen die Hinterbliebenen allerdings leer aus. Mit dem Tod der versicherten Person endet der Vertrag automatisch und der versicherte Fall, nämlich die Erwerbsunfähigkeit, ist während der Laufzeit nicht eingetreten. Somit besteht kein Anspruch mehr auf die Auszahlung der Versicherungssumme.
Während der Kreis der Begünstigten in Säule 3a relativ eng gefasst ist, können Sie in Säule 3b die begünstigten Personen selbst bestimmen. So können Sie beispielsweise auch Ihren unverheirateten Lebensgefährten oder einen Geschäftspartner absichern. Zudem können Sie die begünstigte Person auch während des Vertrags ändern, etwa, wenn es zu einer Trennung vom bisherigen Lebenspartner kommt.
Erbprivileg: Risikoversicherung ist kein Bestandteil der Erbmasse
Hat eine Person, die nun verstorben ist, eine Risikoversicherung für den Todesfall abgeschlossen, erfolgt die Auszahlung an die begünstigte(n) Person(en) unabhängig davon, ob diese zu den gesetzlichen Erben gehört oder nicht. Hier greift das sogenannte „Erbprivileg“, sodass der Wille der verstorbenen Person auf jeden Fall eingehalten wird. Auch, wenn die begünstigte Person gesetzlicher Erbe ist und dieses ausschlägt, besteht dennoch Anspruch auf die Auszahlung der festgelegten Summe. So können zum Beispiel auch verschuldete Personen ihren Nachkommen etwas hinterlassen, ohne dass diese mit den Schulden aus der vorigen Generation leben müssen.
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Kapitalbildende Versicherungen: Rückkaufswert gehört zur Erbmasse
Bei Lebensversicherungen, die ausschliesslich zur Bildung von Vermögen für das Alter dienen, ist die Situation etwas komplizierter. Denn Beträge aus der privaten Altersvorsorge gehören, anders als die Auszahlung der Risikoversicherung, in jedem Fall zur Erbmasse und stehen dadurch den gesetzlichen Erben zu. Der Tod der versicherten Person wird hier genauso behandelt wie eine vorzeitige Kündigung des Vertrags: Es besteht Anspruch auf den zum Zeitpunkt des Todesfalls aktuellen Rückkaufswert der Versicherung. Diese Summe zahlt die Versicherung an die Erben aus.
Bei einer Lebensversicherung in Säule 3a ist der Kreis der Begünstigten im Todesfall gesetzlich festgelegt. Dementsprechend gelten auch bei der Erbreihenfolge die gesetzlichen Vorgaben: An erster Stelle stehen Ehe- und eingetragene Partner, danach folgen die Kinder, Eltern und Geschwister.
Gemischte Lebensversicherung: Erben haben Anspruch auf Rückkaufswert
Bei einer gemischten Lebensversicherung fliesst ein Anteil in die Absicherung von Risiken, ein anderer wird zur Kapitalbildung genutzt. Kommt es nun zum Todesfall, wird zunächst alles an die begünstigte Person ausgezahlt. Gehört diese Person allerdings nicht zu den gesetzlichen Erben oder wird durch die Auszahlung finanziell gegenüber den anderen Erben bevorzugt, können diese über eine sogenannte Herabsetzungsklage einen Teil der Auszahlung einfordern. In diesem Fall fliesst der Rückkaufswert des kapitalbildenden Anteils in die Erbmasse, die Auszahlung des Risikoanteils verbleibt hingegen bei der begünstigten Person.
- Bei Risikoversicherungen gilt das Erbprivileg, die Versicherungssumme gehört nicht zur Erbmasse
- In kapitalbildenden Versicherungen ist der Rückkaufwert Bestandteil der Erbmasse
- Bei gemischten Varianten besteht entsprechend Anspruch auf einen Teil der Versicherungssumme durch die Erben
- Mit Risikoversicherungen können auch nicht verwandte oder verheiratete Personen abgesichert werden
Unser Fazit
So sehr man auch vorausplant und Risiken vorbeugt: Das Leben lässt sich nicht immer planen. Umso wichtiger ist es, auch für die unvorhergesehenen Fälle vorzusorgen. Dazu gehört auch, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen, was man vererben wird und wer vom eigenen Erbe profitieren soll. Besonders unverheiratete Paare oder Personen, bei denen Konflikte innerhalb der Familie bestehen, sollten ihr Erbe sorgfältig planen, damit am Ende die richtigen Personen abgesichert sind. Eine gute Möglichkeit der Absicherung besteht für solche Fälle über Risikoversicherungen in Säule 3b: Die begünstigte Person kann frei gewählt werden und die Auszahlung gehört nicht zur Erbmasse.
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