Fast alle kennen die gesetzliche Kündigungsfrist der Krankenkassen, die man einmal im Jahr wahrnehmen kann: Jeweils zum 30. November eines Jahres kann man die Kündigung bei der Krankenkasse einreichen, wenn man zum neuen Jahr bei einem anderen Versicherer einen Vertrag abgeschlossen hat.
Unter bestimmten Umständen gibt es aber auch die Möglichkeit, die Krankenversicherung unter dem Jahr zu kündigen:
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Ja, mit dem Standard-Modell und der niedrigsten Franchise
Versicherte, die im Standard-Modell mit freier Arztwahl versichert sind, können unter dem Jahr zum 30. Juni kündigen, wenn sie in ihrem Vertrag die niedrigste Franchise gewählt haben, also 300 Franken bei Erwachsenen oder 0 Franken bei Kindern.
Für den Kündigungstermin Ende Juni gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten: Versicherte, die Ihren Vertrag kündigen möchten, müssen also dafür sorgen, dass ihre Kündigung spätestens am letzten Arbeitstag im März bei ihrem Versicherer ankommt.
Ja, bei einer Prämienerhöhung
Werden die Versicherungsbeiträge eines Anbieters im Laufe des Kalenderjahres erhöht, können die Versicherten das Sonderkündigungsrecht nutzen. Der Versicherer muss mindestens zwei Monate im Voraus über die geplante Erhöhung der Beiträge informieren, die Kündigungsfrist beträgt dann einen Monat für die Versicherten.
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Weitere Links und Quellen zu diesem Beitrag
- www.ch.ch – Wechsel der Krankenkasse – wann und wie?
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