Kranken­kasse für Grenz­gänger: Das gilt es zu beachten

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Die Nr. 1 in der Schweiz

Wohnen im Ausland, Arbeiten in der Schweiz: Viele Personen passieren täglich oder wöchentlich die Grenzen, um ihrer Arbeit nachzugehen. Schnell stellt sich auch die Frage nach der passenden Krankenversicherung. Was Sie tun müssen, um in beiden Ländern optimal geschützt zu sein, haben wir für Sie zusammengefasst.

Als Grenzgänger bei der Krankenkasse sparen!

Was ist Ihnen bei Ihrer Versicherung besonders wichtig?

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Versicherungs­wahlrecht für Grenz­gänger

Deutsch­land, Österreich, Frankreich und Italien: Es gilt das Versicherungs­wahlrecht

Grenzgänger aus diesen Ländern haben Versicherungswahlrecht. Auf Antrag können Sie sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen und weiterhin an Ihrem Wohnort versichert bleiben. Dafür müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der für Sie zuständigen kantonalen Behörde einen entsprechenden Antrag stellen.

Achtung: Eine spätere Befreiung ist ausschliesslich dann möglich, wenn durch Heirat oder Geburt neue Familienmitglieder dazukommen. Die einmal beantragte Befreiung kann nach der Bewilligung auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Andere Länder: Versicherungs­pflicht in der Schweiz

Für alle anderen Länder gilt das sogenannte Erwerbsortprinzip, Sie müssen sich also in dem Land versichern, in dem Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Tipp
Sonderfall Unfalldeckung

Egal, in welchem Land Sie versichert sind: Sobald Sie mehr als 8 Stunden wöchentlich für einen Schweizer Arbeitgeber tätig sind, sind Sie über diesen gegen Unfälle versichert. Eine gesonderte Unfallversicherung ist nicht notwendig.

Kranken­versicherung für Grenz­gänger in der Schweiz

Möchten Sie sich freiwillig oder aufgrund des Erwerbsortprinzips in der Schweiz versichern, müssen Sie einige Dinge beachten.

1. Anmeldefrist

Sie sollten sich spätestens drei Monate nach Beginn Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei einer Krankenversicherung anmelden – innerhalb dieser Frist greift Ihr Versicherungsschutz dann auch rückwirkend ab dem Tag der Arbeitsaufnahme. Nach Ablauf dieser Frist gilt Ihre Anmeldung erst ab dem Tag des Vertragsabschlusses, dadurch entstehende Versicherungslücken müssen Sie durch die Versicherung Ihres Heimatlandes ausgleichen.

2. Versicherungs­pflicht für Familien­mitglieder

Bei Ihren Familienmitgliedern kommt es darauf an, ob und in welchem Land diese erwerbstätig sind. Für erwerbstätige Familienmitglieder gelten die oben genannten Regeln, für nicht erwerbstätige Familienmitglieder gilt die Versicherungspflicht in der Schweiz.

Tipp
Sonderfall: Getrenntes Optionsrecht der Familienangehörigen

Wenn Sie in der Schweiz arbeiten und sich dort versichern, hat Ihr Lebenspartner – sofern er nicht erwerbstätig ist – trotzdem die Möglichkeit, sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien zu lassen und stattdessen eine Versicherung im Heimatland zu wählen. Dieses Optionsrecht gilt aber nur für alle nicht erwerbstätigen Familienmitglieder als Einheit. Sinnvoll ist dies z.B. bei Ländern, die im Gegensatz zur Schweiz eine kostenlose Mitversicherung von Kindern anbieten.

3. Kündigungs­fristen

Für Grenzgänger gelten die gleichen, per Gesetz und bei Vertragsabschluss festgelegten Kündigungsfristen wie für alle anderen Versicherten. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Bei Beendigung Ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz können Sie Ihren Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum letzten Tag Ihrer Erwerbstätigkeit kündigen. Dank bilateraler Abkommen können Sie nach einer Kündigung ohne grösseren Aufwand in eine gesetzliche Krankenversicherung Ihres Heimatlandes zurückkehren.

In welchem Land kann man als Grenz­gänger zum Arzt gehen?

Als Grenzgänger können Sie sich sowohl an Ihrem Arbeitsort als auch in Ihrem Heimatland behandeln lassen. Sind Sie in der Schweiz versichert, müssen Sie sich von einer Krankenkasse Ihres Heimatlandes eine entsprechende Bestätigung (Formular E 106/S1) geben lassen, die Sie bei Behandlung in Ihrem Heimatort vorlegen. Auf diese Weise ist die Kostenerstattung in beiden Ländern gesichert, auch wenn Sie nur in der Schweiz Beiträge bezahlen. Dies gilt ebenso für Ihre in der Schweiz versicherten Familienmitglieder. Der Ort Ihrer Behandlung entscheidet auch über den zugrunde liegenden Leistungskatalog. Lassen Sie sich in der Schweiz behandeln, werden Franchise und Selbstbehalt entsprechend Ihres Tarifs fällig.

Bei Behandlung in Ihrem Heimatland stehen Ihnen prinzipiell alle Leistungen zu, die auch bisher Bestandteil Ihres Leistungskatalogs waren. Eine Ausnahme bilden jedoch Geldleistungen wie etwa Krankentagegeld – möchten Sie weiterhin Anspruch auf diese Leistungen erheben, geht dies nur im Rahmen einer Zusatzversicherung in Ihrem Heimatland.

In welchem Land sollte man als Grenz­gänger eine Zusatz­versicherung ab­schliessen?

Da der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer recht begrenzt ist, ist der Abschluss einer Zusatzversicherung meist zu empfehlen. Hier haben Sie zwei Möglichkeiten:

Zusatz­versicherung in der Schweiz

Eine in der Schweiz abgeschlossene Zusatzversicherung gilt für alle Behandlungen, die in der Schweiz erfolgen und im Leistungskatalog der Zusatzversicherung aufgeführt sind. Ob und in welcher Höhe Sie diese Versicherung auch in Ihrem Heimatland nutzen können, ist abhängig von den Vertragsbedingungen Ihres Tarifs. Die meisten Versicherungen bieten eine der Schweiz gleichwertige Kostenerstattung im Ausland an, erstatten also so viel an Behandlungsgebühren, wie die gleiche Behandlung in der Schweiz gekostet hätte.

Achtung: Eine Schweizer Zusatzversicherung kann nicht „mitgenommen“ werden, wenn Sie z.B. Ihre Erwerbstätigkeit beenden und in Ihr Heimatland zurückkehren. Um nicht aufgrund des gestiegenen Alters bei einem Neueinstieg deutlich höhere Prämien zahlen zu müssen oder gar abgelehnt zu werden, raten wir zum Abschluss einer Zusatzversicherung in Ihrem Heimatland.

Tipp
Empfehlenswert: Zahn­zusatz­versicherung

Anders als in vielen europäischen Ländern ist Zahnbehandlung in der Schweiz kein Bestandteil der Grundversicherung, lediglich Notfallbehandlungen werden von der Krankenversicherung übernommen. Wenn Sie nicht in einem speziellen Grenzgänger-Modell versichert sind, aber vorhaben, auch in der Schweiz zum Zahnarzt zu gehen, sollten Sie auf jeden Fall eine Zahnzusatzversicherung abschliessen.

Zusatz­versicherung im Heimatland

Aufgrund der relativ hohen Behandlungskosten im Schweizer Gesundheitssystem ist in vielen Fällen der Abschluss einer Zusatz­versicherung im Heimatland die günstigere Lösung. Diese können Sie bei Behandlungen in Ihrem Heimatland entsprechend den Versicherungskonditionen in Anspruch nehmen. Komplizierter wird es, wenn Sie sich in der Schweiz behandeln lassen möchten: Grundsätzlich ist das zwar möglich, oft aber nur bis zur Höhe der entsprechenden Behandlungskosten in Ihrem Heimatland. Da die Kosten für medizinische Behandlung deutlich über dem europäischen Durchschnitt liegen, lohnt sich ein solches Vorgehen meist nicht.

Fazit & Emp­fehlung

Neben der getrennten Absicherung nehmen viele Erwerbstätige inzwischen sogenannte „Grenzgänger-Modelle“ in Anspruch. Diese kombinieren die Leistungen der obligatorischen Grundversicherung in der Schweiz mit einer privaten Krankenversicherung in einem anderen Land – so wird sichergestellt, dass Sie in beiden Ländern ein Anrecht auf eine gute medizinische Versorgung haben. Zudem haben Sie den Vorteil, dass Sie alle Versicherungsleistungen in einem Paket bekommen und einen zentralen Ansprechpartner haben.

Welche Versicherung es am Ende werden soll: Unzählige Angebote machen es schwer, die beste Möglichkeit zu finden und alle Eventualitäten zu berücksichtigen. Wir behalten für Sie den Überblick und helfen Ihnen dabei, den besten Tarif für Ihre Situation zu finden. Fordern Sie dazu einfach unseren grossen Krankenkassenvergleich für Grenzgänger 2025 an!

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