Was passiert mit meiner beruf­lichen Vor­sorge, wenn ich mich selbst­ständig mache? 

28.04.2025
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Ein eigenes Unternehmen zu gründen und den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen, ist für viele ein klares Karriereziel. Auf dem Weg dahin sind allerdings einige Hürden zu nehmen: Neben fachlichen und persönlichen Voraussetzungen sollte auch auf finanzieller Seite eine gute Basis vorhanden sein. Einen Teil dieser Basis kann Ihre bisherige berufliche Vorsorge bilden: Mit geschicktem Vorgehen können Sie das gebildete Guthaben für Ihre Selbstständigkeit nutzen – wie genau, verraten wir Ihnen heute.

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Pensions­kasse: Komplette Aus­zahlung oder Teilentnahme

Normalerweise kommt man an das Guthaben aus der Pensionskasse nicht heran, denn es soll dem finanziellen Auskommen im Alter dienen. Der Gesetzgeber erlaubt allerdings in einigen Ausnahmefällen die Nutzung des Guthabens – zum Beispiel, wenn Sie sich selbstständig machen. Um das Guthaben aus der Pensionskasse zu beziehen, müssen Sie innerhalb eines Jahres nachweisen, dass Sie eine Selbstständigkeit aufgenommen haben. Dann bekommen Sie eine Auszahlung von der Pensionskasse – dabei können Sie entscheiden, ob Sie den gesamten Betrag oder nur einen Teil des Guthabens beziehen möchten.

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So funktioniert die Teilentnahme

Möchten Sie nur einen Teil des Betrags entnehmen, funktioniert der Prozess genauso, wie wenn Sie das gesamte Guthaben beziehen. Allerdings gilt hier die Regel, dass Sie nur einmal alle 5 Jahre einen Betrag entnehmen können – kalkulieren Sie lieber grosszügig und seien Sie sich bewusst, dass Sie nicht kurzfristig erneut Geld beziehen können, wenn es bei Ihnen schlechter läuft als erwartet.

Deshalb liegt Ihr Gut­haben auf einem Freizügigkeitskonto

Lassen Sie sich nach dem Ende Ihres letzten Anstellungsverhältnisses mehr als 3 Monate Zeit, wird Ihr Guthaben von der Pensionskasse an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Dort liegt es auf einem Konto und wird verwahrt, bis Sie wieder Mitglied einer Pensionskasse sind oder Anspruch auf die Auszahlung haben. Der Prozess der vorzeitigen Entnahme funktioniert ei einem Freizügigkeitskonto genauso wie der Pensionskasse.

Tipp
Stiftung statt Konto

Dauert die Phase, in der Ihr Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto liegt, länger als ein paar Monate, sollten Sie einen Wechsel in Erwägung ziehen. Denn Freizügigkeitskonten bieten oft schlechte Konditionen und können bei hohen Gebühren sogar Verluste verursachen. Stiftungen bieten hier oftmals bessere und lohnendere Möglichkeiten. Möglich ist auch die Aufteilung Ihres Guthabens auf zwei verschiedene Freizügigkeits-Lösungen.

Pensions­kasse kündigen oder behalten?

Der Pflicht zur Pensionskasse unterliegen Sie in der Schweiz nur, wenn Sie in einem angestellten Arbeitsverhältnis stehen und mehr als 22 050 Franken pro Jahr verdienen. Mit dem Start in die Selbstständigkeit können Sie also entscheiden, ob Sie sich als freiwilliges Mitglied einer Pensionskasse anschliessen oder auf die Mitgliedschaft verzichten. Beide Varianten haben verschiedene Vorteile:

Wiederaufnahme der Vor­sorge nach der Gründungsphase

Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit benötigt Startkapital und erlaubt es nicht immer, direkt Reserven zu bilden. Sobald es aber besser läuft, sollten Sie Ihre Vorsorge wieder aufnehmen – egal, für welche Variante Sie sich entscheiden. Kümmern Sie sich als selbstständige Person nicht ausreichend um Ihre Vorsorge, sieht es im Alter düster aus und Ihren gewohnten Lebensstandard werden Sie nicht halten können.

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Säule 3a: Gleiche Be­dingungen wie in der Pensions­kasse

In Säule 3a wurden für die vorzeitige Kündigung oder Entnahme dieselben Regelungen festgelegt wie in der Pensionskasse: Machen Sie sich selbstständig, können Sie das Guthaben aus Säule 3a als Startkapital nutzen. Es ist allerdings davon abzuraten, alle vorhandenen Vorsorgevarianten gleichzeitige zu kündigen. Sie können zum Beispiel Säule 3a kündigen, aber die Pensionskasse behalten (oder umgekehrt), um zumindest eine Basis-Absicherung beizubehalten.

Für den Aufbau einer privaten Vorsorge als Alternative zur Pensionskasse eignet sich Säule 3a ebenfalls sehr gut. Alle Einzahlungen können Sie bis zur jährlichen Maximalsumme von der Steuer absetzen – und diese ist für Selbstständige ohne Pensionskasse deutlich höher als für Angestellte, nämlich 36’288 Franken. Sie können also bis zu 36’288 Franken jährlich einzahlen und Ihre Steuerlast damit deutlich reduzieren. Sie sind ausserdem flexibler als in der zweiten Säule, denn die Höhe Ihrer Einzahlungen ist nur nach oben begrenzt – wählen Sie ein Produkt, ei dem Sie den Einzahlungsbetrag variieren können, können Sie flexibel auf die Entwicklung Ihrer Selbstständigkeit reagieren: In guten Jahren schöpfen Sie das Maximum aus, in schlechteren Zeiten können Sie das Geld anderweitig verwenden.

  • Das Guthaben aus der Pensionskasse kann vorzeitig bezogen werden, wenn Sie sich selbstständig machen
  • Auch Säule 3a kann vorher bezogen werden
  • Selbstständige können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen
  • Schliessen Sie sich keiner Pensionskasse an, sollten Sie privat vorsorgen
  • Achten Sie frühzeitig auf eine gute Absicherung, denn von staatlicher Seite können Sie nur eine geringe Rente erwarten

Unser Fazit

Wer den Weg in die Selbstständigkeit wagt, muss einige Hürden überwinden und dabei hartnäckig bleiben. Der Weg zum Erfolg ist lang und kostet mitunter viel, bevor er sich lohnt. Dennoch sollten Selbstständige ihre Altersvorsorge niemals vernachlässigen – ohne Pflicht zur Pensionskasse passiert es nämlich schnell, dass die Vorsorge vernachlässigt wird. Erkundigen Sie sich am besten frühzeitig nach den verschiedenen Möglichkeiten und legen eine Strategie fest, bevor Sie in die Selbstständigkeit starten. Sorgen Sie zusätzlich privat vor, um für alle Lebenslagen gerüstet zu sein – zum Beispiel mit einer Lebensversicherung in Säule 3a. Fordern Sie von uns kostenlos Ihr individuelles Angebot an und stellen Sie Ihre Zukunft auf sichere Füsse!

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