Wer in der Schweiz arbeitet, dort aber nicht lebt, muss einige Dinge beachten. Neben Versicherungen, Steuern und anderen Regelungen ist auch die Altersvorsorge ein Bereich, der für viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine wichtige Rolle spielt. Es ist aber nicht immer einfach, sich im Urwald der verschiedenen Möglichkeiten zu orientieren: Je nach der eigenen Arbeits- und Lebenssituation gibt es unterschiedliche Varianten und unzählige verschiedene Angebote. Wir haben uns deshalb für Sie auf die Suche begeben und alle Möglichkeiten zusammengefasst, die bei der Altersvorsorge für Grenzgängerinnen und Grenzgänger infrage kommen.
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Gesetzliche und betriebliche Altersvorsorge: Diese Regeln gelten
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Schweiz gelten für Sie dieselben gesetzlichen Regelungen wie für die Einheimischen: Von Ihrem Gehalt wird ein bestimmter Teil abgezogen, der in die gesetzliche Vorsorge fliesst. Ein weiterer Teil kann, je nach Arbeitgeber, für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden.
Gesetzliche Altersvorsorge über AHV
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (kurz AHV) ist eine Pflichtversicherung, in die jeder Arbeitnehmer in der Schweiz automatisch einzahlt. Die Beiträge werden vom Lohn abgezogen, auch der Arbeitgeber trägt einen Anteil. Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren: Ihre Beiträge werden zur Zahlung der aktuellen Renten aufgewendet, dafür erwerben Sie durch die Zahlung Anspruch auf eine Rentenzahlung im entsprechenden Alter.
Ob Sie Grenzgänger sind oder in der Schweiz wohnen, spielt für die AHV keine Rolle. Die Beiträge werden zusammen mit den Beiträgen zur IV (Invalidenversicherung) und zum Erwerbsersatz direkt von Ihrem Bruttolohn abgezogen.
Betriebliche Altersvorsorge (BVG)
Arbeitgeber in der Schweiz müssen sich einer Pensionskasse anschliessen, um für ihre Angestellten eine betriebliche Altersvorsorge zu generieren. Pensionskassen funktionieren nach dem Prinzip der Kapitaldeckung: Sie bekommen am Ende das heraus, was Sie eingezahlt haben. Das Gute daran ist, dass Sie die Beiträge nicht allein zahlen müssen. In der Regel werden die Beiträge jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Die Pensionskasse teilt sich wiederum in drei Bestandteile, die davon abhängig sind, wie viel Sie verdienen.
22.050 bis 88.200 Franken: Pflichtversicherung (Obligatorium)
Gehaltsbestandteile in dieser Grössenordnung sind pflichtversichert, es besteht also keine Wahl. Die Beiträge werden jeweils zur Hälft vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Die Beiträge des Arbeitgebers sind direkt steuerfrei, Ihre eigenen Einzahlungen können Sie in den meisten Nachbarländern der Schweiz als Vorsorgeaufwendung von der Steuer absetzen. Treten Sie in den Ruhestand ein, können Sie wählen, ob Sie den Betrag auf einmal erhalten wollen oder eine Rente beziehen. Möglich ist auch eine Aufteilung: Ein bestimmter Betrag wird Ihnen direkt ausgezahlt, der Rest speist dann Ihre Rentenzahlungen.
88.200 bis 132.300 Franken: Freiwillige Versicherung (Überobligatorium)
Verdienen Sie mehr als 88.200 Franken jährlich, können Sie freiwillig in das sogenannte Überobligatorium einzahlen. Steuerlich absetzen können Sie die Einzahlungen allerdings nur begrenzt als Vorsorgeaufwendungen: Die Höchstbeträge in diesem Bereich sind sehr niedrig und meistens bereits durch die Beiträge zur Krankenversicherung ausgeschöpft. Die Beiträge des Arbeitgebers müssen ebenfalls versteuert werden. Zum Ende der Laufzeit ist dann dieselbe Entscheidung gefordert wie im Obligatorium: Sie können eine Einmalzahlung, eine regelmässige Rente oder eine Mischform wählen.
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132.300 bis 882.000 Franken: 1e-Kadervorsorge
Bei einem Gehalt von mehr als 132.300 Franken pro Jahr bieten sich Einzahlungen in die sogenannte 1e-Kadervorsorge an. Die Beiträge werden vor dem Steuerabzug vom Gehalt abgezogen und Sie können selbst entscheiden, mit welcher Strategie diese angelegt werden sollen. Ein kleiner Teil der Beiträge (4 Prozent) wird für eine Invaliditäts- und Todesfallversicherung genutzt. Für die 1e-Kadervorsorge gibt es verschiedene Anbieter in der Schweiz, dementsprechend gross sind die unterschiedlichen Möglichkeiten. Viele Versicherer bieten entsprechende Tarife an.
Der grösste Unterschied zu Obligatorium und Überobligatorium besteht darin, dass es bei der Auszahlung nicht so viele Möglichkeiten gibt: Bei den meisten Anbietern ist der einmalige Kapitalbezug am Ende der Laufzeit bereits vertraglich festgelegt. Eine Möglichkeit zur Aufteilung der Zahlung gibt es in den meisten Fällen nicht.
Gesetzliche Vorsorge: Keine Unterschiede für Grenzgänger
Wie zu sehen ist, macht es bei der gesetzlichen Vorsorge in der Schweiz keinen Unterschied, ob Sie in der Schweiz wohnen oder nicht. In Ihrer Heimat können Sie sich aufgrund Ihrer Einzahlungen auch meist von entsprechenden Verpflichtungen befreien lassen: Deutsche Grenzgänger zum Beispiel sind von der Einzahlung in die deutsche Rentenkasse befreit, wenn sie entsprechende Zahlungen an die AHV nachweisen können. Anders gestaltete sich dies allerdings bei der privaten Vorsorge: In diesem Bereich haben Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht die gleichen Möglichkeiten wie einheimische Angestellte.
Private Altersvorsorge: Keine dritte Säule für Grenzgänger
Die Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge in Säule 3a stehen Ihnen leider nicht offen, wenn Sie zum Arbeiten in die Schweiz pendeln. Möchten Sie in Säule 3b anlegen, können Sie dies natürlich tun, sofern Sie dies in Ihrem Heimatland entsprechend anmelden und die dortigen Regelungen beachten. Müssen Sie eine solche Anlage in Ihrem Heimatland voll versteuern, lohnt sie sich oft nicht, dementsprechend selten sind solche Anlagestrategien.
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Direktversicherung als Ersatz für die gesetzliche Rentenkasse
Statt einer Anlage in Säule 3a sollten Grenzgänger deshalb die steuerbegünstigten Vorteile in Ihrem Heimatland nutzen. So besteht in vielen Ländern die Möglichkeit, als Grenzgänger eine Direktversicherung abzuschliessen, die als Ersatz zur gesetzlichen Rentenversicherung dienen kann. In der Regel dürfen maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, dies entspricht aktuell einem Betrag von € 3504. Hat Ihr Arbeitgeber keine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen, können Sie noch einmal denselben Betrag einzahlen.
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Steuerbegünstigte Altersvorsorge
Es ist zwar nicht Säule 3a, aber in den meisten Nachbarländern der Schweiz gibt es verschiedene Möglichkeiten zur privaten Vorsorge. Diese sind meist steuerlich begünstigt, die Beiträge können als Vorsorgeaufwendung von der Steuer abgesetzt werden und auf das gebildete Kapital müssen in der Ansparphase meist keine Steuern gezahlt werden.
- Grenzgänger profitieren von AHV und IV ebenso wie in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer
- Bei besonders hohem Verdienst lohnen sich Einzahlungen in Überobligatorium und 1e-Kadervorsorge
- Die private Vorsorge ist Grenzgängern nur eingeschränkt zugänglich, Säule 3a kann nur von in der Schweiz wohnhaften Personen genutzt werden
- Grenzgänger sollten stattdessen die steuerbegünstigten Möglichkeiten zur privaten Vorsorge Ihres Wohnlandes nutzen
Unser Fazit
Auch wenn die Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz beschränkt sind, lohnt sich eine genaue Analyse und Planung der eigenen Vorsorge dennoch. Mit einer geschickten Kombination der gesetzlichen Vorsorge in der Schweiz und den Anlagemöglichkeiten in der Heimat ist es möglich, bei den Steuern eine hohe Ersparnis zu erzielen und eine sichere und umfangreiche Altersvorsorge zu erhalten.
Lassen Sie sich bei der Planung der Altersvorsorge Zeit und nutzen Sie entsprechende Beratungsangebote, um das Beste aus Ihrer Altersvorsorge herauszuholen und dem Ruhestand unbeschwert entgegenblicken zu können!
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