Die zweite Säule im Schweizer Vorsorgesystem – So funktioniert die berufliche Vorsorge
Die Schweizer Altersvorsorge gliedert sich in drei Säulen. Die zweite Säule umfasst die berufliche Vorsorge, also die Rente für Seniorinnen und Senioren. Von uns erfahren Sie alles, was Sie über die zweite Säule der Schweizer Altersvorsorge wissen müssen.
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Die Pensionskasse: Verpflichtend für Arbeitnehmerinnen und -nehmer
Sind Sie als in der Schweiz in einem Angestelltenverhältnis tätig, in der AHV versichert und verdienen mehr als 22 050 Franken pro Jahr, sind Sie automatisch über Ihren Arbeitgeber Mitglied einer Pensionskasse. Diese Pflicht beginnt, sobald Sie das 18.Lebensjahr erreicht haben, beziehungsweise am 1.Januar nach dem Erreichen dieses Datums. Jeden Monat wird ein bestimmter Teil von Ihrem Lohn an die Pensionskasse weitergeleitet, ein weiterer Teil wird von Ihrem Arbeitgeber übernommen. Bis zum Alter von 25 Jahren werden lediglich die Risiken Tod und Invalidität versichert, erst dann werden auch Beiträge für die Altersvorsorge abgezogen.
Um Mitglied einer Pensionskasse zu sein, müssen Sie nicht in der Schweiz wohnen. Sobald Sie die genannten Bedingungen erfüllen, werden Sie auch als Grenzgänger Mitglied einer Pensionskasse.
Die Leistungen der Pensionskasse
Die Pensionskasse zahlt eine Rente an Personen, die aus Alters- oder anderen Gründen nicht mehr arbeiten können. Dies umfasst reguläre Rentenzahlungen, aber auch Zahlungen an Hinterbliebene und Rentenzahlungen bei Invalidität.
Rentenzahlungen für Rentnerinnen, Rentner und Hinterbliebene
Die Pensionskasse soll sicherstellen, dass jede Schweizerin und jeder Schweizer im Alter wenigstens 60% seines bisherigen Einkommens zur Verfügung hat. Sie verwaltet Ihre Beiträge und zahlt Ihnen die Rente aus, sobald Sie darauf einen Anspruch haben. Zusätzlich haben Ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Leistungen, wenn Sie versterben sollten:
- Hinterbliebene Ehepartner, die für gemeinsame Kinder sorgen müssen oder älter als 45 Jahre sind, erhalten eine Rente in Höhe von 60% der vollen Rentenzahlung, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat
- Hinterbliebene Ehepartner, die diese Bedingungen nicht erfüllen, erhalten eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten
- Geschiedene Ehepartner, die Unterhalt von der verstorbenen Person erhalten haben, bekommen ebenfalls regelmässige Rentenzahlungen in Höhe von 605, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat
- Kinder bis 18 Jahre (in Ausbildung bis 25 Jahre) erhalten eine Waisenrente in Höhe von 20% der Rentenzahlung
Zahlungen bei Invalidität
Auch wenn Sie durch eine Krankheit oder einen Unfall erwerbsunfähig werden, haben Sie Ansprüche auf Rentenzahlungen aus der Pensionskasse:
- Bei nachgewiesener Invalidität erhalten Sie 6,8% des BVG-Altersguthabens als Invalidenrente, dazu kommen die BVG-Altersgutschriften für die Jahre, die bis zur Pensionierung fehlen
- Wird eines Ihrer Kinder erwerbsunfähig, wird eine Invaliden-Kinderrente in Höhe von 20% ausgezahlt. Dies gilt, bis das Kind 18 Jahre alt ist, bei Kindern in Ausbildung oder mit einer Invalidität von mehr als 66% bis 25 Jahre
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Freiwillige Mitgliedschaft in der Pensionskasse
Sind Sie nicht dazu verpflichtet, Mitglied einer Pensionskasse zu sein, zum Beispiel, weil Sie selbstständig tätig sind oder unter der Verdienstgrenze liegen, können Sie sich freiwillig einer Pensionskasse Ihrer Wahl anschliessen. So sichern Sie sich im Alter eine Rente und geniessen den gleichen Vorsorge-Schutz wie angestellte Arbeitnehmerinnen und -nehmer.
Dies hat gegenüber anderen Anlageformen einige Vorteile: Aktuell müssten Sie eine Geldanlage mit etwa 10% Rendite finden, um eine vergleichbare Anlagemöglichkeit zu haben. Zudem sind die Einzahlungen in die Pensionskasse steuerbefreit und senken die jährliche Steuerlast.
Bei Selbstständigen und anderen Nicht-Pflichtversicherten hat der freiwillige Einkauf in die Pensionskasse allerdings Auswirkungen auf die gebundene Vorsorge in Säule 3a: Sobald Sie Mitglied einer Pensionskasse sind, gilt für Sie in Säule 3a der gleiche Maximalbetrag wie für Angestellte, Sie können also pro Jahr weniger einzahlen.
So berechnet sich der Beitrag an die Pensionskasse
Wie viel Sie von Ihrem Lohn an die berufliche Vorsorge abführen, ist abhängig davon, wie viel Sie verdienen. Zunächst gibt es für die Einzahlung in die Pensionskasse Unter- und Obergrenzen: Der Mindestbeitrag ist aktuell 21 150 Franken pro Jahr, der maximal versicherte Lohn liegt bei 84 600 Franken jährlich. Verdienen Sie mehr als die Obergrenze, zahlen Sie dennoch nicht mehr ein, können Ihre ausbezahlte Rente über Säule 2 aber auch nicht mehr steigern. Von Ihrem Lohn wird dann noch der Koordinationsabzug abgezogen: Das ist der Betrag, der bereits bei der AHV-Ausgleichkasse versichert ist und nicht anderweitig abgesichert werden muss. Aktuell gilt für den Koordinationsabzug eine Summe von 25 095 Franken.
Für den Betrag, der sich aus dieser Berechnung ergibt, gelten dann bestimmte Mindestbeiträge, die wiederum von Ihrem Alter abhängig sind:
- 25-34 Jahre: 7% des Lohns
- 35-44 Jahre: 10% des Lohns
- 45-54 Jahre: 15% des Lohns
- 55-65: 18% des Lohns
Ob Sie den Mindestbeitrag oder mehr entrichten müssen, ist dann von Ihrem Arbeitgeber abhängig – je nachdem, welche Pensionskasse dieser gewählt hat, kann der tatsächliche Betrag auch höher liegen. Zudem ist der Anteil des Arbeitgebers variabel: Per Gesetz muss dieser 50% des Beitrags übernehmen, kann freiwillig aber auch mehr übernehmen. Bei grosszügigen Arbeitgebern kann der eigene Anteil an der Altersvorsorge also noch niedriger ausfallen.
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Die Höhe Ihrer Rente: So wird sie berechnet
Die Höhe Ihrer Rente ist in erster Linie davon abhängig, wie viel Sie insgesamt eingezahlt haben und bei welcher Pensionskasse Sie versichert sind. Für die Berechnung der Rente gilt ein sogenannter „Umwandlungssatz“: Dieser Wert gibt an, wie viel Rente Sie pro Monat bzw. pro Jahr erhalten. Im Gesetz ist derzeit ein Umwandlungssatz von 6,8% festgelegt, abhängig von der Vorsorgeeinrichtung kann dieser auch höher liegen. Das bedeutet, dass Sie jährlich 6,8% Ihres angesparten Kapitals als Rente erhalten, bei einem Kapital von 300 000 Franken wären das 20 400 Franken jährliche Rente. Möchten Sie lieber eine einmalige Zahlung erhalten, können Sie sich auch dafür entscheiden, sich ein Viertel des Guthabens auf einmal auszahlen zu lassen und den Rest als lebenslange Rente zu beziehen. Manche Pensionskassen ermöglichen auch den Bezug von mehr als einem Viertel, sogar die komplette Auszahlung des Kapitals ist bei einigen Einrichtungen möglich.
Die entsprechenden Regelungen und Umwandlungssätze gelten allerdings nur, wenn Sie mindestens 43 Jahre (Frauen) bzw. 44 Jahre (Männer) gearbeitet haben. Erreichen Sie dies nicht, wird Ihre Rente anteilig gekürzt.
Die genaue Höhe Ihrer Rente erfahren Sie von Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch auf dem Vorsorgeausweis vermerkt, der Ihnen einmal pro Jahr zugeschickt wird.
Vorsorgelücken: So entstehen sie und so können Sie sie verhindern
Verschiedene Umstände können dazu führen, dass Ihre berufliche Vorsorge geringer ausfällt als erhofft und gewünscht. Der volle Betrag kommt nämlich erst zustande, wenn Ihre Altersvorsorge über einen Zeitraum von 43 bzw. 44 Jahren (Frauen/Männer) bedient und nicht unterbrochen wurde. Häufig wird dieser Wert aber nicht erreicht, zum Beispiel, wenn…
- ...Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen haben
- …Sie in Teilzeit gearbeitet haben
- …Sie früher in Rente gehen
- …Sie längere Zeit im Ausland verbracht haben
Zudem ist auch der Umwandlungssatz der Rente nicht für immer festgelegt – die demographische Verschiebung und Zeiten mit niedrigen Zinsen können vielmehr dazu führen, dass der Umwandlungssatz sinkt und Sie nicht die Rente erreichen, mit der Sie eigentlich gerechnet haben.
Möchten Sie Ihre Rente aufstocken und die Vorsorgelücke schliessen, gibt es dafür verschiedene Möglichkeiten. Sie können zum Beispiel nachträgliche Einzahlungen in die Pensionskasse vornehmen und so Ihren Anspruch erhöhen. Gleichen Sie die fehlenden Zahlungen bis zum Maximalbetrag aus, können Sie dadurch sogar Anspruch auf eine volle Rentenzahlung erwerben. Auch mit einer privaten Vorsorge können Sie die Rente aus der beruflichen Vorsorge ergänzen und die Lücke schliessen.
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Die Pensionskasse bei Kündigung, Unterbrechung der Tätigkeit oder Wechsel des Arbeitgebers
Die berufliche Vorsorge über eine Pensionskasse ist bei Angestellten immer über den Arbeitgeber geregelt – gibt es hier Änderungen, ändert sich auch der Status bei der Pensionskasse. Wie Sie dann vorgehen sollten, ist von Ihrem Alter und der konkreten Situation abhängig.
Wechsel des Arbeitgebers
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers müssen Sie auch zu dessen Pensionskasse wechseln. Dies geschieht allerdings über Ihren Arbeitgeber, Sie selbst müssen nichts unternehmen. Sie müssen auch nicht befürchten, dass Sie bei der Altersvorsorge nun schlechter dastehen: Durch das Freizügigkeitsgesetz in der Schweiz ist geregelt, dass Ihnen durch einen solchen Wechsel keine Nachteile entstehen dürfen.
Kündigung ohne Antritt einer neuen Stelle
Kündigen Sie Ihre Stelle oder wird Ihnen gekündigt, ohne dass Sie eine neue Stelle antreten, können Sie auf verschiedene Arten mit Ihrem Guthaben verfahren, je nachdem, wie alt Sie dabei sind:
Vorbezug der Altersleistung
Ab dem Alter von 63 Jahren können Sie bei allen Schweizer Pensionskassen Ihre Rente vorzeitig beziehen, bei einigen Pensionskassen kann dies auch schon ab 58 Jahren möglich sein. Der Vorbezug führt allerdings zu einer Kürzung der Rente.
Weiterführen der Vorsorge
Sind Sie mindestens 58 Jahre alt, können Sie sich auch dafür entscheiden, die Pensionskasse freiwillig weiterzuführen. Sie bezahlen entweder nur für die versicherten Risiken Invalidität und Tod oder führen die Altersvorsorge zusätzlich weiter. Führen Sie dies mehr als zwei Jahre so fort, können Sie sich allerdings nicht mehr für den einmaligen Bezug entscheiden. In diesem Fall schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Kapital als Rente bezogen werden muss.
Auszahlung des Guthabens
Die dritte Möglichkeit, wenn Ihr Guthaben keiner Pensionskasse zugewiesen wird, ist die Auszahlung des Guthabens auf ein Freizügigkeitskonto. Über dieses können Sie dann nicht verfügen, stattdessen ist es „geparkt“, bis Sie wieder Mitglied einer Pensionskasse sind oder das Rentenalter erreichen. Bei der Auswahl des Freizügigkeitskontos haben Sie aber verschiedene Möglichkeiten: Neben klassischen Varianten können Sie auch bestimmte Fonds auswählen, in die Sie Ihr Guthaben anlegen möchten. Das erhöht zwar das Verlustrisiko, kann aber auch zu einer besseren Rendite führen.
Vorzeitige Auszahlung der beruflichen Vorsorge
Als Zeitpunkt zum Bezug des Altersguthabens in der zweiten Säule hat der Gesetzgeber das Rentenalter vorgesehen – Sie können also in jungen Jahren nicht über Ihr Geld verfügen. Für bestimmte Situationen gibt es hier allerdings Ausnahmen, sodass Sie schon früher über Ihr Guthaben verfügen können.
Ergänzung der beruflichen Vorsorge mit der 3.Säule
Sind Ihnen die Ansprüche an Ihre berufliche Vorsorge zu gering oder zu unsicher, können Sie diese mit privaten Vorsorgelösungen aus der dritten Säule ergänzen. Auch hier haben Sie verschiedene Möglichkeiten: Säule 3a bietet bis zu einem bestimmten Maximalbetrag Steuervorteile mit gleichzeitig langfristigen und sicheren Anlageprodukten wie Lebensversicherungen oder Sparkonten. Die freie Vorsorge in Säule 3b bietet Ihnen dafür die freie Auswahl und die Möglichkeit, Ihre Anlagestrategie genau an Ihr gewünschtes Risikoprofil anzupassen.
In der dritten Säule führen unterschiedliche Wege zum Ziel: Wichtig ist, dass das gewählte Produkt zu Ihren Wünschen und Ihrem Leben passt. Vergleichen Sie am besten verschiedene Anlagemöglichkeiten miteinander und prüfen Sie, wie Sie Ihre berufliche Vorsorge am sinnvollsten ergänzen können. So finden Sie schnell heraus, ob die dritte Säule für Sie die richtige Wahl ist oder ob Sie Ihre Altersvorsorge auf anderen Wegen verbessern möchten.
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