Die Invalidenvorsorge in der Pensions­kasse

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Jede Person, die in der Schweiz lebt und arbeitet, hat Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei einer Erwerbslosigkeit oder einer Erwerbsunfähigkeit. Diese Unterstützung kommt von staatlicher Seite und soll dabei helfen, notwendige Kosten zu decken und vor Armut zu schützen. In der Realität ist diese Unterstützung aber oft kaum mehr als ein Beitrag zum Überleben – ist man dauerhaft darauf angewiesen, muss man mit sehr wenig auskommen.

Um diese Vorsorge zu ergänzen und zu erweitern, gibt es deshalb auch in der beruflichen Vorsorge über die Pensionskasse einen Anteil, der zur Absicherung der Erwerbsunfähigkeit genutzt wird. Diese Vorsorge ist meist deutlich grosszügiger ausgelegt als die staatliche IV-Rente und sorgt dafür, dass Sie auch nach einem Unfall oder bei einer dauerhaften Erkrankung Ihren Lebensstandard halten und alle notwendigen Behandlungen bezahlen können.

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Das leistet die Pensions­kasse bei In­validität

Werden Sie im Laufe Ihres Lebens erwerbsunfähig und können dauerhaft nicht oder nur eingeschränkt am Berufsleben teilnehmen, haben Sie Anspruch auf finanzielle Versorgung – zum einen auf die staatliche IV-Rente, zum anderen auf eine IV-Rente aus der Pensionskasse. Dieser Anspruch besteht natürlich nur, wenn Sie zuvor in eine Pensionskasse eingezahlt haben. Konkret bedeutet dies, dass Ihnen als Ersatz für den nun wegfallenden Lohn eine monatliche Rente ausgezahlt wird, mit der Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

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Diese Personen haben Anspruch auf die berufliche Vor­sorge

Um einen Anspruch an die berufliche Vorsorge über eine Pensionskasse zu haben, müssen Sie in der Schweiz arbeiten und mindestens 22 050 Franken pro Jahr verdienen. Sobald Sie diesen Wert erreichen, sind Sie obligatorisch in einer Pensionskasse oder der Stiftung Auffangeinrichtung versichert. Ausnahmen gelten lediglich, wenn Sie zu mindestens 70% erwerbsunfähig sind oder Ihr Arbeitsverhältnis auf drei Monate oder weniger befristet ist.

Gut zu wissen
Anspruch ab dem ersten Tag der Mitglied­schaft

Im Gegensatz zu anderen Versicherungen gibt es in der Pensionskasse keine Wartezeit: Sobald Sie Einzahlungen leisten, haben Sie Anspruch auf die Leistungen der Pensionskasse. Tritt also direkt nach der Aufnahme einer Tätigkeit bei Ihnen eine Erwerbsunfähigkeit auf, können Sie mit den vollen Leistungen, natürlich entsprechend dem Grad Ihrer Invalidität, rechnen.

Ende des Anspruchs: Wechsel zur staatlichen Vor­sorge

Unter bestimmten Bedingungen kann Ihr Anspruch auf Zahlungen aus der beruflichen Vorsorge bei Erwerbsunfähigkeit enden: Beenden Sie ein Arbeitsverhältnis, ohne ein neues zu beginnen, endet Ihr Anspruch. Gleiches gilt, wenn Sie nur noch geringfügig verdienen und unter die aktuelle Verdienstgrenze von 22 050 Franken pro Jahr fallen.

Ermittlung der Rentenhöhe bei In­validität

Wie auch bei anderen Einrichtungen zur Absicherung von Risiken wird in der Pensionskasse kein pauschaler Betrag als Rentenzahlung festgelegt. Stattdessen richtet sich die Höhe der Auszahlung danach, wie viel Sie aktuell verdienen und wie hoch der Grad der Invalidität bei Ihnen ist. Als Richtwert für die Berechnung gilt entweder Ihre Altersrente oder Ihr aktueller Verdienst, dies ist abhängig von den genauen Regelungen Ihrer Pensionskasse. Von dieser Summe ausgehend wird berechnet, welchen prozentualen Anteil Sie erhalten. Der prozentuale Anteil ist wiederum mit dem Grad Ihrer Invalidität verknüpft. Je höher dieser ist, desto mehr Rente erhalten Sie.

Seit Beginn des Jahres 2022 gilt hier das lineare Rentensystem, bei dem Sie eine Rente erhalten, die genau Ihrem Grad der Invalidität entspricht. Lediglich im unteren Bereich von 40-49% gelten leicht abweichende Werte. Alle Personen, deren Rentenanspruch nach Jahresbeginn 2022 einsetzt, erhalten Rentenzahlungen nach dieser Regelung.

In­validität unter 40%: Kein Anspruch auf Renten­zahlung
In­validität 40-49%
In­validität 50-69%
In­validität ab 70%

Ermittlung des Grads der In­validität: Orien­tierung an erster Säule

Welcher Grad der Erwerbsunfähigkeit Ihnen letztendlich zugesprochen wird, ist in erster Linie von den ärztlichen Befunden und Meinungen abhängig. Die Ermittlung erfolgt hier ebenso wie bei den staatlichen IV-Leistungen: Die Pensionskasse entscheidet auf Basis der fachärztlichen Befunde, diese stützen sich wiederum auf die sogenannte „Gliedertaxe“: Jedem Körperteil entspricht ein bestimmter prozentualer Wert, dieser ergibt, entweder allein oder zusammengerechnet mit weiteren Einschränkungen, den Grad der Invalidität.

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Zusätzlicher Vorteil: Beitragsbefreiung bei Erwerbs­unfähigkeit

Bei einer eingetretenen Invalidität können Sie von den Beiträgen an die Pensionskasse befreit werden, dazu legt die Pensionskasse eine Frist fest. In der Regel sind dies 6 Monate ab dem Eintreten der Erwerbsunfähigkeit, sodass Sie ab dem 7.Monat keine Beiträge mehr zahlen müssen.

Bessere Leis­tungen mit der überobligatorischen Vor­sorge

Bei den aufgeführten Leistungen handelt es sich lediglich um das gesetzlich vorgeschriebene Minimum, das jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in der Schweiz erhalten muss. Hat sich Ihr Arbeitgeber dazu entschieden, seine Mitarbeitenden darüber hinaus abzusichern, handelt es sich dabei um ein sogenanntes „Überobligatorium“. Prüfen Sie am besten die Leistungen Ihrer Pensionskasse genau, um zu erfahren, ob Sie Anspruch auf obligatorische oder überobligatorische Leistungen haben. Ist Letzteres der Fall, kann es sein, dass Ihr Anspruch auf Rentenzahlungen deutlich höher ausfällt. Auch andere, zusätzliche Leistungen oder veränderte Bedingungen sind möglich: Viele Pensionskasse zahlen im Überobligatorium bereits ab einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 25% Leistungen aus. Auch die Pflicht zur Beitragszahlung kann im Überobligatorium bereits früher entfallen, manche verzichten bereits ab dem ersten Tag der Erwerbsunfähigkeit auf Beiträge.

In­validität nach Unfällen: Meist durch UVG gedeckt

Ansprüche auf Zahlungen aus der Pensionskasse haben Sie nur dann, wenn bei Ihnen kein anderweitiger Anspruch entsteht. Dies ist bei Unfällen aber meistens der Fall: In der Regel sind Arbeitnehmende über ihren Arbeitgeber in der UVG versichert und bei Unfällen über diese versorgt. Wird bei Ihnen eine Erwerbsunfähigkeit festgestellt, kommt es also darauf an, was die Ursache dieser Erwerbsunfähigkeit ist: Die berufliche Vorsorge über die Pensionskasse ist nur dann zuständig, wenn es sich um die Folgen einer Erkrankung handelt. Bei Unfällen ist die UVG der richtige Ansprechpartner.

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Verschlechterung einer bestehenden Er­krankung: Wer ist zuständig?

Tritt eine Invalidität auf einen Schlag auf und bleibt ab diesem Zeitpunkt unverändert, gibt es keine Fragen bei der Zuständigkeit. Anders sieht es aber aus, wenn die Erwerbsunfähigkeit aus einem kleineren Leiden entstanden ist und im Laufe der Zeit schlimmer wurde, während gleichzeitig die Zuständigkeit gewechselt hat – zum Beispiel von einer Pensionskasse zu einer anderen, weil Sie den Arbeitgeber gewechselt haben, oder zur staatlichen Vorsorge, wenn Ihre Berufstätigkeit aufgegeben haben. Hier gilt die Regel, dass diejenige Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung zuständig ist, bei der die versicherte Person zuerst zu mindestens 20% arbeitsunfähig wurde. Verschlechtert sich die Erwerbsunfähigkeit, bleibt diese Zuständigkeit erhalten.

Wichtig dabei ist, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Erkrankung und der aktuell vorliegenden Invalidität besteht: So muss sowohl die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit als auch die aktuelle von der gleichen Grunderkrankung verursacht worden sein. Zudem muss die Verschlechterung kontinuierlich fortgeschritten sein: Bestand die Arbeitsunfähigkeit zwischendurch nicht mehr bzw. sank der Wert unter 20%, gilt ein erneutes Auftreten oder eine erneute Verschlechterung wie eine neue Erkrankung. Zuständig ist dann die neue Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung, bei der die Person zum Zeitpunkt des erneuten Auftretens der Krankheit versichert ist.

Renten­alter: Wechsel von Invalidenversorgung zur Altersrente

Der Anspruch auf Rentenzahlungen bei Invalidität besteht nur, solange kein anderer Rentenanspruch vorhanden ist. Sobald Sie also das reguläre Rentenalter erreichen, wird Ihnen keine Invalidenrente ausgezahlt. Stattdessen erhalten Sie jetzt die auf Ihrem Pensionskassen-Ausweis ausgewiesene Rente, diese löst die Invalidenrente ab. Auch eine prozentuale Beschränkung besteht jetzt nicht mehr: Sie erhalten jetzt 100% Ihrer Rente, der Grad der Invalidität spielt nun keine Rolle mehr.

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